Wie funktioniert eine Stückelung in Coronazeiten?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept über „Nebivolol 5 mg Glenmark 100 St.“ erhalten. 100 Stück sind nicht lieferbar. Wir haben aber drei kleine Packungen der Firma zu je 30 Stück.
Dürfen wir die drei kleinen Packungen abgeben und wie hoch ist in diesem Fall die zu leistende Rezeptgebühr?
Antwort
Laut der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen Sie bis zur verordneten Wirkstoffgesamtmenge mit kleineren, vorrätigen Packungen stückeln. Dieses Stückeln darf auch mit wirkstoffgleichen, in der Apotheke vorrätigen Arzneimitteln erfolgen, also prinzipiell auch mit Packungen verschiedener Hersteller.
Die Zuzahlung muss der Patient weiterhin pro abgegebener Packung leisten. Da es sich um eine gesetzliche Zahlung handelt, darf diese dem Patienten auch nicht erlassen werden. Auch existieren keine vertraglichen Vereinbarungen zu einer Kostenübernahme mehrfacher Zuzahlungen durch die Krankenkassen.
Die Nichtverfügbarkeit müssen Sie mit der Sonder-PZN sowie passendem Faktor dokumentieren. Zudem ist es empfehlenswert, den Hinweis „Covid“ oder „Corona“ auf das Rezept zu bringen.
- DAP Merkblatt SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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