Wie dürfen wir Ibandronsäure-Spritzen austauschen?
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Wir haben eine Frage zum Umgang mit Rezepten über Ibandronsäure-Präparate als Spritzen, wenn die Rabattpartner nicht lieferbar sind. Alternativpräparate sind in der Lauer-Taxe oft mit anderen Darreichungsformen gelistet, die laut Anlage der AM-RL nicht austauschbar sind. Hier gibt es beispielsweise „ILO“ und „IFE“.
Wenn wir also nach Aut-idem-Regelung ein preisgünstiges Präparat auswählen, dürfen wir dann auch anstelle einer ILO eine IFE abgeben und umgekehrt? Unser Arzt verschreibt generell Ibandronsäure-Spritzen nur als Wirkstoffverordnung.
Antwort
Da es bei Ibandronsäure-Spritzen verschiedene nicht austauschbare Darreichungsformen gibt, sollten Sie reine Wirkstoffverordnungen spezifizieren lassen, sodass Sie bei der Auswahl wissen, von welcher Darreichungsform Sie ausgehen müssen. Wie Sie bereits schreiben, sind unterschiedliche Darreichungsformen bei diesem Wirkstoff nicht austauschbar.
Gemäß der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen Sie aber während der Pandemie nach Rücksprache mit dem Arzt auch ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben.
1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO
„[…] Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. […]“
Daher dürfen Sie auch eine andere Darreichungsform abgeben, sofern der Arzt informiert ist und dem Austausch zugestimmt hat.
Wie die alternative Abgabe dokumentiert wird, regelt § 2 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung:
2 Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO
„Beim Abweichen von den Abgaberegeln des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgrund der Regelungen in § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO haben Apotheken das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 entsprechend Ziffer 4.10 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V aufzudrucken.“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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