Wie dürfen wir Ibandronsäure-Spritzen austauschen?

Wir haben eine Frage zum Umgang mit Rezepten über Ibandron­säure-Präparate als Spritzen, wenn die Rabatt­partner nicht lieferbar sind. Alternativ­präparate sind in der Lauer-Taxe oft mit anderen Darreichungs­formen gelistet, die laut Anlage der AM-RL nicht aus­tausch­bar sind. Hier gibt es beispiels­weise „ILO“ und „IFE“.

Wenn wir also nach Aut-idem-Regelung ein preis­günstiges Präparat auswählen, dürfen wir dann auch anstelle einer ILO eine IFE abgeben und umgekehrt? Unser Arzt verschreibt generell Ibandron­säure-Spritzen nur als Wirk­stoff­ver­ordnung.

Antwort

Da es bei Ibandronsäure-Spritzen verschiedene nicht austauschbare Darreichungsformen gibt, sollten Sie reine Wirkstoffverordnungen spezifizieren lassen, sodass Sie bei der Auswahl wissen, von welcher Darreichungsform Sie ausgehen müssen. Wie Sie bereits schreiben, sind unterschiedliche Darreichungsformen bei diesem Wirkstoff nicht austauschbar.

Gemäß der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen Sie aber während der Pandemie nach Rücksprache mit dem Arzt auch ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben.

1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO

„[…] Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. […]“

Daher dürfen Sie auch eine andere Darreichungsform abgeben, sofern der Arzt informiert ist und dem Austausch zugestimmt hat.

Wie die alternative Abgabe dokumentiert wird, regelt § 2 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung:

2 Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO

„Beim Abweichen von den Abgabe­regeln des Rahmen­vertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgrund der Regelungen in § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO haben Apotheken das Sonder­kenn­zeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 entsprechend Ziffer 4.10 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arznei­mittel­abrechnung gemäß § 300 SGB V aufzu­drucken.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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