Wie darf man bei Nicht­liefer­barkeit stückeln?

Wir haben aufgrund der aktuellen Liefer­­situation immer wieder Probleme bei der Rezept­­belieferung von Pantoprazol­­präparaten. Dazu haben wir folgende Fragen: Dürfen wir mit allen Packungs­­größen bis zur verordneten Menge stückeln (z. B. 30 St. + 60 St.)? Dürfen wir bei der Stückelung auch unter­­schiedliche Hersteller nehmen? Dürfen wir Pantozol, als Original oder Import mit Angabe eines Sonder­­kenn­­zeichens, abgeben, ohne dem Patienten die Mehr­­kosten zu berechnen?

Antwort

Solange die SARS-CoV-2-AMVersVO noch in Kraft ist, können Sie bis zur ver­ordneten Menge mit kleineren Packungen, auch verschiedener Hersteller, stückeln. Vergessen Sie aber bitte nicht, zur Dokumentation die Sonder-PZN auf das Rezept zu drucken.

Die Mehrkosten werden weiterhin nur von der Kranken­kasse über­nommen, wenn es sich um einen Ersatz eines nicht liefer­baren Rabatt­arznei­mittels handelt. Mittler­weile haben verschiedene Kranken­kassen auch darüber hinaus­gehende Ausnahmen zur Mehr­kosten­über­nahme vereinbart, dies müssten Sie im Einzelnen prüfen. Allerdings bezieht sich dies meist nur auf bestimmte Wirk­stoffe bzw. auf Arznei­mittel, bei denen ein offizieller Versorgungs­eng­pass besteht, und leider nicht generell.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung