Wie darf man bei Nichtlieferbarkeit stückeln?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben aufgrund der aktuellen Liefersituation immer wieder Probleme bei der Rezeptbelieferung von Pantoprazolpräparaten. Dazu haben wir folgende Fragen: Dürfen wir mit allen Packungsgrößen bis zur verordneten Menge stückeln (z. B. 30 St. + 60 St.)? Dürfen wir bei der Stückelung auch unterschiedliche Hersteller nehmen? Dürfen wir Pantozol, als Original oder Import mit Angabe eines Sonderkennzeichens, abgeben, ohne dem Patienten die Mehrkosten zu berechnen?
Antwort
Solange die SARS-CoV-2-AMVersVO noch in Kraft ist, können Sie bis zur verordneten Menge mit kleineren Packungen, auch verschiedener Hersteller, stückeln. Vergessen Sie aber bitte nicht, zur Dokumentation die Sonder-PZN auf das Rezept zu drucken.
Die Mehrkosten werden weiterhin nur von der Krankenkasse übernommen, wenn es sich um einen Ersatz eines nicht lieferbaren Rabattarzneimittels handelt. Mittlerweile haben verschiedene Krankenkassen auch darüber hinausgehende Ausnahmen zur Mehrkostenübernahme vereinbart, dies müssten Sie im Einzelnen prüfen. Allerdings bezieht sich dies meist nur auf bestimmte Wirkstoffe bzw. auf Arzneimittel, bei denen ein offizieller Versorgungsengpass besteht, und leider nicht generell.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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