Wie darf diese Movicol®-Verordnung beliefert werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Folgendes Rezept wurde uns vorgelegt:
Krankenkasse: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (IK 106515210)
Verordnung: „Movicol 50 St. N3“
Sind diese Beutel zulasten der Krankenkasse erstattungsfähig?
Antwort:
Verordnet ist „Movicol 50 St. N3“. Mit der Nennung „N3“ kann von einem Movicol®-Arzneimittel ausgegangen werden (die „klassischen“ Movicol®-Beutel sind als Medizinprodukt auf dem Markt), ggf. sollten Sie nach Rücksprache mit dem Arzt noch den genauen Produktnamen (z. B. Movicol® aromafrei) oder die PZN nachtragen, um eindeutig ein Arzneimittel verordnet zu haben. Da nach unserer Recherche derzeit kein Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben ist, stehen neben dem namentlich verordneten Präparat auch die drei preisgünstigsten Alternativ-Macrogolpräparate zur Verfügung.
Eine Diagnose muss nicht angegeben werden. Macrogole sind unter den Bedingungen der Anlage I Nr.1 zur Arzneimittelrichtlinie des G-BA auch für Erwachsene erstattungsfähig.
Diese Bedingungen muss und kann die Apotheke jedoch nicht kontrollieren (Ausnahme: auf dem Rezept ist eine Diagnose angegeben, dann muss geprüft werden, ob diese zu den Vorgaben der AM-RL passt).
- DAP Abgabehilfe „Movicol®“
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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