Wie berechnet man Mehrkosten bei einer Stückelung?
Wir haben ein Rezept über Orfiril long 300 mg 200 Kapseln zulasten der DAK (105830016) erhalten. Laut Hersteller sind diese erst Ende des Jahres wieder lieferbar, die 100er-Packung hat keinen Liefertermin. Lieferbar sind nur Orfiril long 150 mg 100 Kapseln – wir würden also 4 x 100 St. der Stärke zu 150 mg stückeln. Der Betrag der Zuzahlung ist klar: 5 Euro, die sich aus dem verordneten Präparat ergeben.
Doch wie ist die Lage bei den Mehrkosten? Für die verordnete Packung wären es 5 Euro Mehrkosten. Stückelt man wie zuvor geschildert, belaufen sich die Mehrkosten auf 19,96 Euro. Was müssen wir dem Patienten in Rechnung stellen?
Antwort
Dies ist tatsächlich ein schwieriger Fall. Bedauerlicherweise gibt es nach unseren Recherchen zu diesem Sachverhalt keine einheitliche Regelung und die Vorgehensweise könnte gegebenenfalls auch von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein. Die Regelung, dass die verordnete Packung zugrunde zu legen ist, gilt ausdrücklich nur für die Berechnung der Zuzahlung (§ 61 SGB V). Wir würden daher empfehlen, dass Ihr Kunde die Mehrkosten vorab in der Apotheke bezahlt, aber im Nachhinein die Quittung zur Erstattung bei seiner GKV einreicht. Unterstützend sollte er das entsprechende Rundschreiben des Bundesamts für Soziale Sicherung beilegen (Link siehe unten). In diesem Schreiben wird statuiert, dass Patientinnen und Patienten nicht dafür zur Kasse gebeten werden können, wenn aufgrund von Lieferengpässen nur Arzneimittel mit Mehrkosten zur Verfügung stehen. Dies bezieht sich zwar nicht auf die Stückelungsproblematik, aber auch hier entstehen die (höheren) Mehrkosten ja letztlich durch einen Lieferengpass.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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