Wie berechnet man Mehrkosten bei einer Stückelung?

Wir haben ein Rezept über Orfiril long 300 mg 200 Kapseln zulasten der DAK (105830016) erhalten. Laut Hersteller sind diese erst Ende des Jahres wieder liefer­bar, die 100er-Packung hat keinen Liefer­termin. Lieferbar sind nur Orfiril long 150 mg 100 Kapseln – wir würden also 4 x 100 St. der Stärke zu 150 mg stückeln. Der Betrag der Zu­zahlung ist klar: 5 Euro, die sich aus dem ver­ordneten Präparat ergeben.

Doch wie ist die Lage bei den Mehr­kosten? Für die verordnete Packung wären es 5 Euro Mehrkosten. Stückelt man wie zuvor geschildert, belaufen sich die Mehr­kosten auf 19,96 Euro. Was müssen wir dem Patienten in Rechnung stellen?

Antwort

Dies ist tatsächlich ein schwieriger Fall. Bedauerlicher­weise gibt es nach unseren Recherchen zu diesem Sachverhalt keine einheitliche Regelung und die Vorgehens­weise könnte gegebenen­falls auch von Kranken­kasse zu Kranken­kasse unter­schiedlich sein. Die Regelung, dass die verordnete Packung zugrunde zu legen ist, gilt aus­drücklich nur für die Berechnung der Zu­zahlung (§ 61 SGB V). Wir würden daher empfehlen, dass Ihr Kunde die Mehr­kosten vorab in der Apotheke bezahlt, aber im Nach­hinein die Quittung zur Erstat­tung bei seiner GKV einreicht. Unter­stützend sollte er das entsprechende Rund­schreiben des Bundes­amts für Soziale Sicherung beilegen (Link siehe unten). In diesem Schreiben wird statuiert, dass Patientinnen und Patienten nicht dafür zur Kasse gebeten werden können, wenn aufgrund von Liefer­eng­pässen nur Arznei­mittel mit Mehr­kosten zur Verfügung stehen. Dies bezieht sich zwar nicht auf die Stückelungs­problematik, aber auch hier ent­stehen die (höheren) Mehr­kosten ja letzt­lich durch einen Liefer­engpass.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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