Wie beliefert man eine Verordnung über „Macrogol Pulver 100 St.“?

Wir erhalten regelmäßig Verordnungen über:

„Macrogol Pulver 100 St.“

Dürfen wir die 100er-Packung abgeben, obwohl sie keine Normgröße hat und dementsprechend nur einmal die Rezeptgebühr berechnen oder ist diese Packungsgröße eine Jumbopackung?

Antwort:

Macrogole sind entweder als Arzneimittel oder als Medizinprodukt im Handel.

Ist ein Macrogol-Produkt als Arzneimittel im Handel, dann sind die Normbereiche und die Nmax (größter definierter Messbereich) für Laxantien zu beachten:

Beispiel:

Die 100er-Packung ist bei Arzneimitteln wie in diesem Beispiel eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung!

Das Verbot, Jumbopackungen abzugeben, ist gleich an mehreren Stellen fixiert:

2 Abs. 4 Packungsgrößenverordnung

„Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

31 Abs. 4 SGB V

„[…] Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Verordnungen über vielfache Mengen der größten Messzahl dürfen mit dem jeweils Vielfachen der entsprechenden größten Packung beliefert werden. Der Patient muss dann pro Packung eine Zuzahlung leisten.

6 (3) Rahmenvertrag

1 Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. 2 Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Ist ein Macrogol als Medizin­produkt im Handel, dann sind nur die Produkte erstattungsfähig, die in der Anlage V zur Arzneimittel­-Richtlinie gelistet sind.
Ist das Medizinprodukt als erstattungsfähig in der Anlage V geführt, dann können auch eine oder mehrere 100er-Packungen abgegeben werden, da hier die Norm­bereiche der Packungs­größen­verordnung keine Anwendung finden. Jumbo­packungen existieren bei Medizin­produkten nicht.

Es ist also immer wichtig, den Status des Macrogols (Arzneimittel oder verordnungs­fähiges Medizin­produkt) zu kennen. Daher sollte der Arzt keine hersteller­neutrale Verordnung nur über „Macrogol Pulver“ ausstellen, sondern jeweils ein Präparat eindeutig verordnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung