Widerspruch bei Stückzahl und Normgröße – was ist für die Belieferung relevant?
Uns liegt eine Freitext-Verordnung über „Clinda-Saar 600 mg N1 (15 Tbl.)“ vor.
15 Stück tragen keine Normgrößenbezeichnung – wir würden uns dennoch an der angegebenen Stückzahl orientieren und eine Packung mit 15 Stück abgeben.
Ist das korrekt?
Antwort
Die Packung mit 15 Stück liegt unterhalb der Packungsgröße des größten definierten Normbereichs (N3). Die Normbereiche sind für Cilndamycin: N1: 10 – 14 Stück, N2: 27 – 33 Stück, N3: 57 – 60 Stück.
Daher ist die Packung mit 15 Stück grundsätzlich abgabefähig, jedoch nur, wenn sie auch exakt so verordnet wurde. Widersprechen sich bei einer Verordnung, wie in Ihrem Fall, der angegebene Normbereich (N1) mit der ebenfalls angegebenen Stückzahl (15 Stück), so handelt es sich nach § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung. Diese ist daher vor der Abgabe nach ärztlicher Rücksprache in eine eindeutige Verordnung zu überführen – das heißt, Sie dürfen nach Rücksprache die Menge auf die (offenbar vorrätigen) 15 Stück ändern und diese Packung dann abgeben. Die Änderung müssen Sie natürlich auf dem Rezept bzw. im Abgabedatensatz dokumentieren.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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