Widerspruch bei Stück­zahl und Norm­größe – was ist für die Belieferung relevant?

Uns liegt eine Freitext-Verordnung über „Clinda-Saar 600 mg N1 (15 Tbl.)“ vor.
15 Stück tragen keine Normgrößenbezeichnung – wir würden uns dennoch an der angegebenen Stückzahl orientieren und eine Packung mit 15 Stück abgeben.

Ist das korrekt?

Antwort

Die Packung mit 15 Stück liegt unterhalb der Packungs­größe des größten definierten Norm­bereichs (N3). Die Normbereiche sind für Cilndamycin: N1: 10 – 14 Stück, N2: 27 – 33 Stück, N3: 57 – 60 Stück.

Daher ist die Packung mit 15 Stück grund­sätzlich abgabe­fähig, jedoch nur, wenn sie auch exakt so verordnet wurde. Wider­sprechen sich bei einer Ver­ordnung, wie in Ihrem Fall, der ange­gebene Norm­bereich (N1) mit der eben­falls ange­gebenen Stück­zahl (15 Stück), so handelt es sich nach § 8 Abs. 2 Rahmen­vertrag um eine nicht ein­deutig bestimmte Verordnung. Diese ist daher vor der Abgabe nach ärztlicher Rück­sprache in eine ein­deutige Verordnung zu über­führen – das heißt, Sie dürfen nach Rück­sprache die Menge auf die (offenbar vor­rätigen) 15 Stück ändern und diese Packung dann abgeben. Die Änderung müssen Sie natürlich auf dem Rezept bzw. im Abgabe­daten­satz dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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