Werden Vitamin-B12-Ampullen in der Schwangerschaft erstattet?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt eine Verordnung zulasten der IKK Brandenburg vor, gebührenpflichtig:
Vitamin B12 Injektopas 1000 10 x 1 ml N2, Diagnose: Vitamin-B12-Mangel in Gravidität
Geht das zulasten der Kasse oder muss die Patientin bezahlen?
Antwort:
Gemäß Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Ausnahmeliste) dürfen wasserlösliche Vitamine bei einem nachgewiesenen, schwerwiegenden Vitaminmangel zulasten der GKV verordnet werden (s. Abb.).
Da auf dem Rezept eine Diagnose vermerkt ist, muss der Abgebende überprüfen, ob diese mit der Ausnahme in Anlage I übereinstimmt.
Die Diagnose „Vitamin B-Mangel“ stimmt mit den Vorgaben der Richtlinie überein, sodass von einer Erstattung ausgegangen werden kann. Die Schwangerschaft spielt dabei keine Rolle. Auch kann und muss die Apotheke die Schwere des Vitaminmangels nicht prüfen.
Ist der Status „Gebührenpflichtig“ angekreuzt, muss die Patientin die Zuzahlung leisten. In der Schwangerschaft ist man nur dann von der Zuzahlung befreit, wenn die Medikationsursache in direktem Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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