Werden Pankreasenzym-Kombinationsarzneimittel durch die GKV erstattet?
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Uns liegt eine Verordnung über Meteozym für einen Erwachsenen vor. Wir sind der Meinung, dass es nicht zulasten der Krankenkasse abgegeben werden kann – der Kunde behauptet aber, er hätte seine Pankreasenzyme bisher nie selbst bezahlen müssen. Was ist korrekt?
Antwort
Sie liegen ganz richtig mit Ihrer Meinung: Kombinationspräparate mit Pankreasenzymen sind nicht auf der OTC-Ausnahmeliste des G-BA aufgeführt und daher keine Kassenleistung. Meteozym müsste daher privat bezahlt werden. Vielleicht fragen Sie den Patienten, ob er früher reines Pankreasenzym erhalten hat – dazu sieht die OTC-Ausnahmeliste eine Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen vor:
„OTC-Erstattung gemäß Arzneimittelrichtlinie
Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arzneimittelrichtlinie geknüpft
Pankreasenzym, ausgenommen in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, nur zur Behandlung der chronische, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe. [Anlage I Nr. 26]“
Verordnet der Arzt dementsprechend solch ein Arzneimittel, wäre die Abgabe zulasten der GKV erlaubt (sofern keine Diagnose auf der Verordnung angegeben ist bzw. eine angegebene Diagnose mit den Vorgaben der AM-RL übereinstimmt).
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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