Werden nicht verschreibungs­pflichtige Halsschmerz­tabletten von der Kranken­kasse für ein Kind übernommen?

Uns liegt eine Verordnung für ein 9-jähriges Kind über „Dobensana junior 1,2 mg/0,6 mg 24 Lutschtabletten“ (Krankenkasse: Barmer) vor.
Unsere Software meldet, dass die Erstattung fraglich ist, da das Arzneimittel die Normgrößenbezeichnung „NB“ trägt. Dabei sollten doch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder in jedem Fall übernommen werden, oder ist das falsch?

Antwort:

Nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel werden für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr übernommen. Dobensana junior Lutschtabletten sind allerdings nicht apothekenpflichtig und werden daher nicht von der gesetzlichen Kasse übernommen.

Für Kinder werden generell nur Halsschmerztabletten mit dem Status apothekenpflichtig erstattet, sofern sie nicht gemäß Anlage III AM-RL als unwirtschaftlich gelten. 

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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