Werden Mehrkosten für Kinder bei Verordnung mit Kreuz erstattet?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Problem bei einer Rezeptbelieferung von einem Kinderrezept zulasten der AOK Baden-Württemberg (IK 10801821). Verordnet ist „Antra mups 90 Tbl. (PZN 00109174)“ mit Aut-idem-Kreuz. Die Mutter hat ein Schreiben vom MDK, dass das verordnete Medikament als einziges AM für dieses Kind mit seiner Indikation geeignet sei.
Jetzt die Frage: Muss die Mutter trotzdem die Mehrkosten für das Präparat bezahlen (andere aut-idem-fähige FAM sind verfügbar, auch ohne Mehrkosten).
Die Mutter beharrt darauf, dass sie keine Mehrkosten zahlen muss. Wie ist das Rezept zu behandeln?
Antwort
Mehrkosten müssen leider auch für Kinderrezepte gezahlt werden, lediglich die Rezeptgebühr wird bis zum 18. Geburtstag erlassen. Die Kasse übernimmt Mehrkosten nur, wenn ein Rabattartikel nicht lieferbar ist und es keine alternative Abgabe ohne Mehrkosten gibt.
11 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten. Bezugsgröße für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabepreis des Arzneimittels.“
Die Kundin könnte höchstens versuchen, die Rechnung der Mehrkosten im Nachhinein bei ihrer Kasse einzureichen, aber es ist fraglich, ob sie damit Erfolg hätte.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung