Werden Kosmetika von der BG erstattet?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein BG-Rezept erhalten, auf dem Folgendes verordnet wurde:
„Protexsan Cre 50 ml PZN 07121296“.
Die EDV zeigt ein Hinweisfeld „fehlende Normgröße, bitte Erstattungsfähigkeit prüfen“.
Können wir das Präparat trotzdem zulasten der Kasse abrechnen?
Antwort
Bei dieser Creme handelt es sich um ein Kosmetikum. Gemäß Liefervertrag der Berufsgenossenschaften wird Folgendes erstattet:
1 Gegenstand des Vertrages
„(1) Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten (im folgenden ‚Versicherte‘ genannt) mit
- Arzneimitteln,
- Verbandmitteln sowie
- Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“
Nach § 1a Abs. 10 ApBetrO gehören auch Körperpflegemittel dazu:
1a Abs. 10 ApBetrO
„Apothekenübliche Waren sind:
- Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
- Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern,
- Mittel zur Körperpflege,
- Prüfmittel,
- Chemikalien,
- Reagenzien,
- Laborbedarf,
- Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie
- Mittel zur Aufzucht von Tieren.“
Es ist laut Vertrag daher davon auszugehen, dass die Creme auch von der BG erstattet wird.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „BG-Rezept“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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