Werden für Kinder Mehrkosten durch die GKV übernommen?

Uns liegt für ein Kind, das über eine Sonde ernährt wird, folgendes Rezept mit Aut-idem-Kreuz vor:
„Antra Mups 10 mg, 90 Kapseln, Dj“.

Das Kind ist fünf Jahre alt und leidet unter einer ausgeprägten Entwicklungs­störung.

Werden in solch einem Fall die Mehr­kosten von der Kranken­kasse über­nommen? Falls ja, muss dann auf der Verordnung eine Diagnose oder ein Hinweis zur Sonden­ernährung stehen?

Antwort

Mehrkosten müssen auch für Kinder­rezepte gezahlt werden. Die Kasse über­nimmt die Mehrkosten (Fest­betrags­zu­zahlungen) nur, wenn ein Rabatt­artikel nicht lieferbar ist und es keine preis­günstige Alternative unterhalb der Festbetrags­grenze gibt.

Der § 11 Rahmen­vertrag wurde dazu zum 1. August 2020 aufgrund des Fairer-Kassen­wett­bewerb-Gesetzes angepasst:

11 Rahmenvertrag

„(2) Sind alle rabat­tierten Arznei­mittel, welche nach Absatz 1 auszu­wählen wären, bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke zur Abgabe eines gemäß § 2 Absatz 10 liefer­fähigen wirkstoff­gleichen Arznei­mittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V berechtigt. Für die Feststellung der Nicht­verfüg­barkeit ist in Abweichung von § 2 Absatz 11 der Nachweis durch eine Verfüg­barkeits­anfrage bei einem Groß­handel ausreichend. Die Auswahl richtet sich bei Arznei­mitteln nach § 9 Absatz 2 nach den Vor­gaben in § 12 und bei Arznei­mitteln nach § 9 Absatz 1 nach den Vorgaben in § 13. Kann auch aufgrund dieser Regelungen eine Versorgung nicht erfolgen, kann von den Vorgaben der §§ 2 Absatz 7 Satz 5, 12 Absatz 1 Satz 4, 12 Absatz 2 Satz 1 und 13 Absatz 2 Satz 2 abge­wichen werden.

(3) Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Arzneimittel zum Fest­betrag verfügbar, trägt die Kranken­kasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehr­kosten. Bezugs­größe für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabe­preis des Arznei­mittels.“

Da es sich in Ihrem Falle jedoch nicht um eine Nichtlieferbarkeit eines Rabattartikels handelt, müssen die Mehrkosten von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Kindes getragen werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung