Werden auch Verhütungsringe bis zum vollendeten 22. Lebensjahr von der GKV gezahlt?

Nachdem die Erstattungsfähigkeit von oralen Kontrazeptiva geändert wurde (hinsichtlich der Altersgrenze), stellt sich uns die Frage, wie es sich bei nicht oralen Kontrazeptiva wie z. B. dem NuvaRing verhält? Gelten hier die gleichen Vorgaben?

Antwort

Die GKV erstattet die Kosten für verschreibungspflichtige Kontrazeptiva bis zum vollendeten 22. Lebensjahr der Versicherten. Dies gilt also nicht nur für orale Kontrazeptiva. Die Krankenkassen zahlen demnach die Antibaby-Pille und vaginale Ringsysteme wie den Nuvaring® oder hormonhaltige Spiralen (Mirena®) bis einschließlich einen Tag vor dem 22. Geburtstag. Die Zuzahlung in Höhe von fünf bis zehn Euro fällt unverändert ab 18 Jahren an.

Die entsprechende Regelung ist in § 24a des SGB V zu finden.

24a Empfängnisverhütung

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnis­regelnden Mitteln.

(2) Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungs­pflichtigen empfängnis­verhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungs­pflichtige Notfall­kontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.

Auch die Notfallkontrazeptiva werden bis zum vollendeten 22. Lebensjahr von den Kassen gezahlt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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