Wer darf in der Apotheke Rezepte abzeichnen?

Wir diskutieren momentan im Team, wer welches Rezept abzeichnen darf. Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Auffassungen. Wir wissen, dass auch PTA unter bestimmten Voraussetzungen Rezepte abzeichnen dürfen. Wo ist dies vereinbart? Und gilt dies nur für GKV-Rezepte oder auch für Privatrezepte, die direkt wieder an den Kunden zurückgehen?

Antwort:

Ein Apotheker muss Rezepte, die von PTA beliefert wurden, kontrollieren, da diese unter Aufsicht arbeiten. Nach § 17 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung hat der abgebende Apotheker (bzw. Apothekerassistent, Pharmazieingenieur oder Apothekenassistent) oder der abgebende pharmazeutisch-technische Assistent, sofern eine Abzeichnungsbefugnis vorliegt, die Verordnung abzuzeichnen. Ansonsten ist die Verordnung von dem Apotheker, der die Abgabe beaufsichtigt hat, abzuzeichnen:

Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung und, falls es sich um eine Verschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung, anzugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzufügen

  1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift,
  2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat,
  3. das Datum der Abgabe,
  4. der Preis des Arzneimittels,
  5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist.

Abweichend von Nummer 2 kann der Apothekenleiter nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf pharmazeutisch-technische Assistenten übertragen. Der pharmazeutisch-technische Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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