Wer zahlt Mehrkosten?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zu Mehrkosten bei GKV-Rezepten: Ist es richtig, dass die Aufzahlung zulasten der Krankenkasse geht, falls nur Arzneimittel mit Festbetragsaufzahlung verfügbar sind?
Antwort
Es ist richtig, dass teilweise die Festbetragsaufzahlung zulasten der GKV geht - allerdings nur dann, wenn es ein Rabattvertragsarzneimittel gibt, welches nicht lieferbar ist! Sollte es für das betreffende Arzneimittel grundsätzlich keine Rabattarzneimittel am Markt geben, muss der Kunde die Aufzahlung tragen. Dies ist in § 11 Abs. 3 des Rahmenvertrags geregelt:
11 Abs. 3 Rahmenvertrag
„(2) Sind alle rabattierten Fertigarzneimittel, welche nach Absatz 1 auszuwählen wären, bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke zur Abgabe eines gemäß § 2 Absatz 10 lieferfähigen wirkstoffgleichen Fertigarzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V berechtigt. Für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit ist in Abweichung von § 2 Absatz 11 der Nachweis durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel ausreichend. Die Auswahl richtet sich bei Fertigarzneimitteln nach § 9 Absatz 2 nach den Vorgaben in § 12 und bei Fertigarzneimitteln nach § 9 Absatz 1 nach den Vorgaben in § 13. Kann auch aufgrund dieser Regelungen eine Versorgung nicht erfolgen, kann von den Vorgaben des § 2 Absatz 7 Satz 5, § 12 Absatz 1 Satz 4, § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 2 abgewichen werden.
(3) Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Fertigarzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten. Bezugsgröße für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabepreis des Fertigarzneimittels.“
Also nur bei rabattierten, festbetragsgeregelten Arzneimitteln, die nicht verfügbar sind, trägt die Krankenkasse ausnahmsweise die Mehrkosten, wenn kein Arzneimittel bis zum Festbetrag verfügbar ist.
Also nur bei rabattierten, festbetragsgeregelten Arzneimitteln, die nicht verfügbar sind, trägt die Krankenkasse ausnahmsweise die Mehrkosten, wenn kein Arzneimittel bis zum Festbetrag verfügbar ist.
Weiterführende Links:
- DAP Merkblatt „Der neue Rahmenvertrag“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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