Wer zahlt bei einer Wunsch­verordnung die BtM-Gebühr?

Wir haben eine Verordnung über „Targin 5/2,5 mg 100 Retard­tabletten (PZN 00294444)“ zulasten der BARMER (IK 103480007) erhalten.

Die Kundin besteht auf dem Original und möchte dies als Wunsch­ver­ordnung umsetzen. Wir haben also mit der entsprechenden Sonder-PZN und Faktor 7 bedruckt, fragen uns aber, wem jetzt die BtM-Gebühr in Rechnung gestellt wird. Der GKV oder der Kundin?

Antwort

Wir haben dies beispielhaft in der Apotheken-EDV durchgespielt:  Die ADG-Software berechnet dem Kunden nach Eingabe der Sonder-PZN und des entsprechenden Faktors (7) nur den Verkaufspreis. Die BtM-Gebühr wird automatisch auf das Rezept gedruckt, das die Apotheke dem Rechenzentrum zukommen lässt. Daher ist davon auszugehen, dass die BtM-Gebühr zulasten der GKV direkt abgerechnet wird. Die Apotheke erhält für den Bearbeitungsaufwand bei einer Wunschverordnung 0,50 € zzgl. Mehrwertsteuer je Rezept.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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