Wer muss wann die Notdienstgebühr bezahlen?

Wir haben einige Fragen zur Notdienstgebühr:

Darf diese nach wie vor mit 2,50 EUR je Rezept mit den Krankenkassen abgerechnet werden?
Gibt es einen Unterschied zwischen Rezepten für Kinder und Rezepten für Erwachsene?
Ist mit der Notdienstgebühr dann die Zuzahlung hinfällig?

Antwort:

Ist das Feld noctu (lateinisch = nachts) angekreuzt, dann darf der Apotheker die Notdienstgebühr von 2,50 Euro zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr zulasten der GKV abrechnen – das heißt, der Kunde muss diese Gebühr nicht bezahlen (nach § 6 der Arzneimittelpreisverordnung). Bei Ersatzkassen reicht anstelle eines noctu-Kreuzes auch ein entsprechender Hinweis auf dem Rezept (z. B. „noctu“ oder „cito“) aus.

Dies gilt sowohl für Kinder- als auch für Erwachsenen-Rezepte, die normale Zuzahlung und ggf. Mehrkosten werden natürlich trotzdem fällig.

Im Notdienst sollte zusätzlich ein Vermerk über die Zeit der Inanspruchnahme auf das Rezept gedruckt werden.

Bei Primärkassen wird die Notdienstgebühr in der Regel auch dann erstattet, wenn aus der Verordnung oder den Umständen hervorgeht, dass es sich um einen dringenden Fall handelt. Die regionalen Lieferverträge sind diesbezüglich zu prüfen.

Ist ein noctu-Kreuz nicht gesetzt (zum Beispiel weil der Patient das Rezept schon seit ein paar Tagen hat) oder benötigt ein Patient innerhalb der Notdienstzeiten ein OTC-Arzneimittel ohne Verordnung, dann darf im Notdienst auch pro Kunde diese Notdienstgebühr genommen werden, auch für Kinder.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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