Wer kann eine fehlende Firmen­be­zeichnung nach­tragen?

Wir haben ein Rezept über Valproin­säure Ret. 500 N3 ohne Nennung einer Firma bekommen. Da es ein Wirk­stoff der Substitutions­aus­schluss­liste ist, müsste die Firmen­nennung ergänzt werden.

Hier dürfen wir doch nach Rück­sprache mit dem Arzt die Firma ergänzen, oder hat sich etwas geändert?

Antwort

Nein, in Bezug auf die Heilungs­möglichkeiten einer Verordnung nach § 6 Rahmen­vertrag hat sich nichts geändert. Sie dürfen sowohl die PZN als auch den Firmen­namen nach Rück­sprache mit dem Arzt selbst ergänzen. Wir empfehlen, die erfolgte Rück­sprache ebenfalls auf der Verordnung zu doku­mentieren.

6 Abs. 2 Buchst. c Rahmen­vertrag

„c) Wenn papier­gebundene Verordnungen, die einen für den Abge­benden erkenn­baren Irrtum enthalten, unleser­lich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbe­schadet der jeweils anwend­baren Gültig­keits­dauer – nicht voll­ständig ent­sprechen und der Abge­bende nach Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.1 […]

1 Hier­durch sind folgende Angaben auf dem Verordnungs­blatt erfasst

  1. Name, Vorname, Berufs­be­zeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der ver­schrei­benden Person ein­schließlich Telefon­nummer,
  2. Datum der Aus­fertigung, Ausstellungs­datum,
  3. Name und Geburts­datum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift) für die das Arznei­mittel bestimmt ist
  4. Bezeichnung des Fertig­arznei­mittels oder des Wirk­stoffes ein­schließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätz­lich not­wendig: Bezeichnung und Gewichts­menge des ent­haltenen Betäubungs­mittels je Packungs­ein­heit bei abge­teilten Zube­reitungen je abge­teilter Form),
  5. Bei Rezeptur­arznei­mitteln die Zusammen­setzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertig­arznei­mittels, von dem Teil­mengen abge­geben werden sollen, sowie eine Ge­brauchs­anweisung; einer Gebrauchs­anweisung bedarf es nicht, wenn das Arznei­mittel unmit­tel­bar an die verschreibende Person abge­geben wird.
  6. BtMVV: Menge des verschriebenen Arznei­mittels in Gramm oder Milli­liter, Stück­zahl der abge­teilten Form,
  7. Darreichungs­formen, sofern Angabe zusätz­lich not­wendig,
  8. BtMVV: Kenn­zeichnungs­pflichten nach § 9 Nummer 6 BtMVV mit A, S, Z, K, N
  9. Der Vermerk ‚Praxis­bedarf‘ anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchs­anweisung,
  10. BtMVV: Gebrauchs­an­weisung mit Einzel- und Tages­gabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchs­anweisung über­geben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchs­anweisung
  11. AMVV: Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikations­plan, der das verschriebene Arznei­mittel umfasst, oder eine ent­sprechende schriftliche Dosierungs­an­weisung einer verschreibenden Person vor­liegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kennt­lich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arznei­mittel un­mittel­bar an die verschrei­bende Person abge­geben wird.“
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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