Wer darf bei einem Hilfsmittelrezept die Diagnose ergänzen?
Wir haben aus der Abrechnung Rezepte über Diabetikerbedarf und auch Verordnungen von Milchpumpen ohne Angabe einer Diagnose zurückerhalten.
Können wir die Diagnose nach Rücksprache händisch selbst ergänzen oder sind Arztunterschrift und Praxisstempel erforderlich?
Antwort
Die Heilungsmöglichkeiten aus dem Rahmenvertrag können leider nicht einfach so auf Hilfsmittelrezepte angewendet werden, da sich dieser Vertrag nur auf die Abgabe von Arzneimitteln bezieht. Für die Abgabe von Hilfsmitteln ist – sofern im jeweiligen Hilfsmittelliefervertrag nichts Abweichendes vereinbart ist – die Hilfsmittel-Richtlinie maßgeblich:
7 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie
„In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere
- die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (soweit dort aufgeführt),
- die Anzahl,
- erforderlichenfalls Hinweise (z. B. über Zweckbestimmung, Art der Herstellung, Material, Abmessungen), die eine funktionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Leistungserbringer gewährleisten und
- erforderlichenfalls ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe entsprechend der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 angeben. Gegebenenfalls sind die notwendigen Angaben der Verordnung gesondert beizufügen.“
Demnach ist die Diagnose durch den Arzt anzugeben. Für Änderungen an der Verordnung findet sich in Absatz 4 Folgendes:
7 Abs. 4 Hilfsmittel-Richtlinie
„Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“
Daher müsste auch eine fehlende Diagnose durch den Arzt mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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