Wer darf bei einem Hilfs­mittel­rezept die Diagnose ergänzen?

Wir haben aus der Abrechnung Rezepte über Diabetiker­bedarf und auch Verordnungen von Milch­pumpen ohne Angabe einer Diagnose zurück­erhalten.

Können wir die Diagnose nach Rück­sprache händisch selbst ergänzen oder sind Arzt­unter­schrift und Praxis­stempel erforderlich?

Antwort

Die Heilungs­möglichkeiten aus dem Rahmen­vertrag können leider nicht einfach so auf Hilfs­mittel­rezepte ange­wendet werden, da sich dieser Vertrag nur auf die Abgabe von Arznei­mitteln bezieht. Für die Abgabe von Hilfs­mitteln ist – sofern im jeweiligen Hilfs­mittel­liefer­vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist – die Hilfs­mittel-Richt­linie maßgeblich:

7 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie

„In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere

  • die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (soweit dort aufgeführt),
  • die Anzahl,
  • erforderlichenfalls Hinweise (z. B. über Zweckbestimmung, Art der Herstellung, Material, Abmessungen), die eine funktionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Leistungserbringer gewährleisten und
  • erforderlichenfalls ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe entsprechend der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 angeben. Gegebenenfalls sind die notwendigen Angaben der Verordnung gesondert beizufügen.“

Demnach ist die Diagnose durch den Arzt anzugeben. Für Änderungen an der Verordnung findet sich in Absatz ­4 Folgendes:

7 Abs. 4 Hilfsmittel-Richtlinie

„Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfs­mitteln bedürfen einer erneuten Arzt­unter­schrift mit Datums­angabe.“

Daher müsste auch eine fehlende Diagnose durch den Arzt mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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