Wer darf Änderungen am Entlassrezept vornehmen?

Wir haben ein Entlassrezept zulasten der AOK Hessen erhalten. Der Arzt hat „Ortoton 750 mg N1“ verordnet. Ortoton 750 mg N1 ist aber nicht im Handel.

Dürfen wir nach telefonischer ärztlicher Rücksprache Ortoton 750 mg N2 abgeben oder brauchen wir eine neue Verordnung?

Antwort

Bei einer Verordnung, die keinem Eintrag in der Taxe zugeordnet werden kann, handelt es sich nach § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung, die nach Rücksprache mit dem Arzt zu korrigieren ist. Sie könnten entweder nach Rücksprache ein wirkstoffgleiches Präparat in der N1-Größe abgeben (z. B. Methocarbamol 750 mg von Aristo, neuraxpharm oder Hexal) oder mit dem Arzt besprechen, ob er die N2-Größe wünscht. Die Verordnung größerer Packungen im Entlassmanagement ist ausnahmsweise aufgrund der Corona-Sonderregelungen zulässig.

Wichtig ist, dass Sie Rücksprache halten und das Ergebnis auf dem Rezept dokumentieren und mit Datum und Kürzel abzeichnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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