Wer bezahlt die Beschaffungskosten?
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Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Kundin, die ein Zytostatikum benötigt, welches wir nur über den Hersteller beziehen können. Da wir aber nicht den Mindestbestellwert von 3.000 € erreichen, berechnet der Hersteller uns 50,00 € + 9,50 € MwSt. Transportpauschale plus Mindermengenzuschlag. Jetzt stellt sich uns die Frage, wer für die Beschaffungskosten aufkommen muss.
Antwort
Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen findet man unter § 7 Abs. 7 Folgendes zu Beschaffungskosten:
7 Abs. 7 AVV der Ersatzkassen
„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen.
Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“
Bei den Ersatzkassen können Sie also einen Antrag auf Übernahme der Beschaffungskosten stellen, wenn das Arzneimittel nicht vorrätig oder über den Großhandel beschaffbar ist.
Bei den Regionalkassen würden wir Ihnen empfehlen, im für Sie gültigen Arzneiliefervertrag nachzuschauen, ob auch dort eine Regelung zu Beschaffungskosten zu finden ist.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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