Wer bezahlt die Beschaffungs­kosten?

Wir haben eine Kundin, die ein Zytostatikum benötigt, welches wir nur über den Hersteller beziehen können. Da wir aber nicht den Mindest­bestell­wert von 3.000 € erreichen, berechnet der Hersteller uns 50,00 € + 9,50 € MwSt. Transport­pauschale plus Minder­mengen­zuschlag. Jetzt stellt sich uns die Frage, wer für die Beschaffungs­kosten auf­kommen muss.

Antwort

Im Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatzkassen findet man unter § 7 Abs. 7 Folgendes zu Beschaffungs­kosten:

7 Abs. 7 AVV der Ersatzkassen

„Unvermeidbare Telegramm­gebühren, Fern­sprech­gebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arznei­mitteln, die üblicher­weise weder in Apotheken noch im Groß­handel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen.
Übersteigen die Beschaffungs­kosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustimmung der Ersatz­kasse einzu­holen.“

Bei den Ersatzkassen können Sie also einen Antrag auf Übernahme der Beschaffungs­kosten stellen, wenn das Arznei­mittel nicht vorrätig oder über den Groß­handel beschaffbar ist.

Bei den Regional­kassen würden wir Ihnen empfehlen, im für Sie gültigen Arznei­liefer­vertrag nachzu­schauen, ob auch dort eine Regelung zu Beschaffungs­kosten zu finden ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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