Welches Präparat können wir auf diese Wirkstoffverordnung abgeben?

Wir haben ein Rezept über „Lenvatinib 10 mg Tbl 2 x 30 St.“ erhalten.

Hier gibt es zwei Präparate – können wir frei wählen oder müssen wir mit dem Arzt sprechen?

Antwort

In diesem Fall handelt es sich um eine Wirkstoffverordnung. Es sind zwei Originale mit diesem Wirkstoff im Handel (Kisplyx Eisai 10 mg Hartkapseln und Lenvima Eisai 10 mg Hartkapseln). Die Originale unterscheiden sich jedoch in ihrem Anwendungsgebiet: Kisplyx ist zur Kombinationstherapie zugelassen, Lenvima nur zur Monotherapie. Für einen Austausch müssten sie aber in mindestens einem Anwendungsgebiet übereinstimmen.

Indikation von Kisplyx 10 mg

„Das Arzneimittel ist indiziert in Kombination mit Everolimus zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom (renal cell carcinoma, RCC) nach einer vorhergehenden, gegen den vaskulären endothelialen Wachstumsfaktor (VEGF) gerichteten Behandlung.“

Indikation von Lenvima 10 mg

„1. Als Monotherapie für die Behandlung von erwachsenen Patienten mit progressivem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem differenziertem (papillärem/follikulärem/Hürthle-Zell-)Schilddrüsenkarzinom (DTC), das nicht auf eine Radiojodtherapie (RAI) angesprochen hat.

2. Als Monotherapie für die Behandlung von erwachsenen Patienten mit fortgeschrittenem oder inoperablem hepatozellulärem Karzinom (HCC), die zuvor noch keine systemische Therapie erhalten haben.“

Sie sollten deshalb kurz Rücksprache mit dem Arzt halten und den der Indikation entsprechenden Produktnamen ergänzen. Die Ergänzung ist abzuzeichen. Dann sollte einer Abgabe auch von zwei N1-Packungen zu je 30 Stück nichts im Wege stehen.

Nach § 8 Rahmenvertrag gilt Folgendes:

8 Rahmenvertrag

„Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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