Welches Datum muss auf ein BtM-Rezept gedruckt werden?

Wir haben eine Frage zur Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. Demnach muss ein Betäubungsmittelrezept innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden. Für den Zeitpunkt der Abholung hat der Gesetzgeber keine Frist vorgeschrieben.

Wie muss dies bei der Rezeptbedruckung berücksichtigt werden?

Antwort

Wie Sie richtig festgestellt haben, besagt § 12 (1) Betäubungsmittelverbreibungsverordnung (BtMVV):

12 Abs. 1 BtMVV

„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:

  1. auf eine Verschreibung,
    […] c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde […]“

Die Abgabedokumentation ist in Absatz 3 vorgegeben:

12 Abs. 3 BtMVV

„Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung […] folgende Angaben dauerhaft zu vermerken:

  1. Name und Anschrift der Apotheke,
  2. Abgabedatum und
  3. Namenszeichen des Abgebenden.“

Die Apotheke muss demnach das Abgabedatum auf das BtM-Rezept drucken. Damit nachvollziehbar ist, dass ein BtM-Rezept fristgerecht vorgelegt wurde, ist es aber empfehlenswert, das Vorlagedatum zusätzlich handschriftlich auf dem Rezept anzugeben – vor allem wenn dies nicht identisch mit dem Abgabedatum ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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