Welcher Preisanker gilt bei einer Wirkstoffverordnung?

Wir bekommen oft reine Wirkstoffverordnungen und wissen nicht, wie wir vorgehen sollen, wenn kein Rabattartikel angegeben oder lieferbar ist und auch die vier preisgünstigsten nicht lieferbar sind.

Es gibt dann ja keinen Preisanker und wir befürchten Retaxationen. Wie ist die korrekte Vorgehensweise?

Antwort

Solange Rabattverträge zu berücksichtigen sind, spielt der Preisanker keine Rolle, denn unter Rabattarzneimitteln können Sie frei wählen. Wenn kein Rabattarzneimittel abgegeben wird, darf laut Rahmenvertrag sowohl im generischen als auch im importrelevanten Markt das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein als das vom Arzt verordnete.

Demnach ist bei einer Wirkstoffverordnung kein Preisanker zu beachten. Sie gehen dann bei der Suche nach dem preisgünstigsten abgabefähigen Mittel im Preisranking Schritt für Schritt vor. Sie starten also beispielsweise im generischen Markt bei den vier preisgünstigsten Präparaten. Sind diese nicht lieferbar, gehen Sie Preisstufe für Preisstufe nach oben, bis ein abgabefähiges Arzneimittel gefunden ist. Eine Preisobergrenze gibt es hier also nicht!

Denken Sie aber daran, dass Sie sowohl die Nichtlieferbarkeit von Rabattarzneimitteln als auch von den vier preisgünstigsten Arzneimitteln per Sonder-PZN und passendem Faktor auf dem Rezept dokumentieren müssen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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