Welcher Preis ist für den Preisvergleich maßgeblich?
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Wir diskutieren momentan im Team, welchen Preis wir zum Preisvergleich zwischen mehreren Präparaten heranziehen müssen. Laut unserem EDV-Anbieter variieren diese Preise von Krankenkasse zu Krankenkasse – kann das wirklich sein?
Antwort
Zum Preisvergleich ist nach neuem Rahmenvertrag der um alle Abschläge bereinigte VK heranzuziehen. § 2 Abs. 5 des Rahmenvertrags liefert hierzu Antworten.
2 Abs. 5 Rahmenvertrag: „Gesetzliche Rabatte“
„In Abgrenzung zu § 23, der den Apothekenabschlag nach § 130 SGB V definiert, sind hier die Rabatte nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V beschrieben, also Herstellerabschläge, Impfstoffabschlag, Preismoratoriumsabschlag und Herstellerrabatt auf Generika und patentfreie Referenzarzneimittel.“
Die Rabatte der jeweiligen Arzneimittel sind demnach im SGB V definiert und krankenversicherungsunabhängig. Wichtig im aktuellen Kontext ist nur der sogenannte Vergleichs-VK (Vgl.-VK), der in der Apotheken-EDV üblicherweise in einer eigenen Spalte dargestellt wird.
Dieser Preis ist nach neuem Rahmenvertrag sowohl beim Vergleich von Importarzneimitteln (das war im alten Rahmenvertrag ebenfalls schon so) als auch beim Vergleich von preisgünstigen Arzneimitteln (hier ist der Preisvergleich auf Basis des Vgl.-VK neu) heranzuziehen.
Krankenkassenabhängig sind natürlich die Rabattarzneimittelpreise, die Apotheken allerdings nicht einsehen können. Auch außerhalb der Arzneimittel können für bestimmte Produktklassen abhängig von der Krankenkasse unterschiedliche Preise vereinbart sein (z. B. bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen, Medizinprodukten).
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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