Welcher Import darf abgegeben werden?

Uns liegt ein Rezept vor, auf dem der Arzt namentlich einen Import mit Aut-idem-Kreuz verordnet hat:

Krankenkasse: Knappschaft (IK 109305007)

Verordnet: „Madopar 125 HKP 100 St. PHARMA GERKE“

Dürfen wir auf dieses Rezept auch einen anderen Import abgeben?

Antwort

Der Arzt setzt mit Nennung des Importeurs eine Preisgrenze, die Sie nicht überschreiten dürfen:

Da das verordnete Produkt bereits das preisgünstigste ist, kann in diesem Fall streng genommen kein anderer Import abgegeben werden, auch wenn die Preise sich nur im Cent-Bereich unterscheiden.

Für Ersatzkassen ist im vdek-Vertrag bei Nichtverfügbarkeit eines Importes Folgendes vereinbart:

4 Abs. 8 vdek-Vertrag

Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabattvertragspartnerpräparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.

Ob für die Knappschaft in Ihrem Regionalliefervertrag etwas Vergleichbares vereinbart wurde, müssten Sie bitte prüfen.

Der Austausch auf ein rabattiertes Präparat (in diesem Fall ein Generikum) ist hier nicht möglich, da der Arzt dies mittels Aut-idem-Kreuz unterbunden hat.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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