Welchen Stellenwert hat die Wirtschaftlichkeit bei BtM-Verordnungen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns wurde eine BtM-Verordnung über „2 x Medikinet 10 mg Tab 20 St N1“ vorgelegt.
Wir fragen uns nun, ob wir auf diese Verordnung zweimal die 20er-Packung (zu insgesamt 32,36 EUR) abgeben dürfen oder aus wirtschaftlichen Gründen die 50er-Packung (zu 26,62 EUR) nehmen müssen?
Hat bei der BtM-Verordnung die ärztlich verordnete Stückzahl oder die Wirtschaftlichkeit Vorrang?
Antwort:
In der Tat ist die 50er-Packung wirtschaftlicher, wie der Taxe zu entnehmen ist:
Allerdings hat bei BtM-Verordnungen in jedem Fall die verordnete Stückzahl Vorrang! Hier darf die Menge aufgrund von Rabattverträgen noch nicht einmal innerhalb eines Normbereiches geändert werden!
4 Abs. 1 Rahmenvertrag
„f) keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.“
BtM-Verordnungen müssen also stückzahlgenau beliefert werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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