Welche Wirkung hat das Aut-idem-Kreuz bei Parallelarzneimitteln?

Es liegt uns eine Verordnung zulasten der Techniker Krankenkasse (IK 101777502) vor: „Vocado 40/5 FTA 98 St. N3 PZN 07293985“. Das Aut-idem-Kreuz ist gesetzt.

Neben mehreren Generika, auf die ein Austausch durch das Kreuz ausgeschlossen sind, ist das Parallelarzneimittel Sevikar 40/5 PZN 07117797 rabattiert.

Gelten Parallelarzneimittel (da zugehörig zum importrelevanten Markt und möglicherweise auf derselben Produktionsstraße hergestellt) als „identisch“ analog Original/Import und müsste somit (trotz Aut-idem-Kreuz) Sevikar abgegeben werden oder gilt die Vorschrift wie beim Vergleich innerhalb der Original-Import-Gruppe des verordneten Parallelarzneimittels?

Falls es Importe zu Vocado geben sollte, was momentan nicht der Fall ist, müssten diese dann verpflichtend abgegeben werden oder nur freiwillig, um das Einsparziel zu erreichen?

Antwort

Wird ein Parallelarzneimittel mit Aut-idem-Kreuz verordnet, gelten für die Abgabe die Regelungen des § 9 Abs. 1 Rahmenvertrag:

9 Auswahlbereich

„(1) Hat der Vertragsarzt

a) ein Fertigarzneimittel verordnet, zu dem es außer dem Importarzneimittel keine Auswahlmöglichkeit gibt oder
b) die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen (= gesetztes aut- idem-Kreuz) oder
c) ein Fertigarzneimittel verordnet, das von der Substitutions-Ausschlussliste nach § 129 Absatz 1a Satz 2 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie Anlage VII Teil B) erfasst ist oder
d) ein biotechnologisch hergestelltes Fertigarzneimittel verordnet, das nicht von der Anlage 1 dieses Rahmenvertrages erfasst ist,

hat die Apotheke nach Maßgabe des § 11 eine Auswahl gemäß den folgenden Sätzen zu treffen (solitärer Markt):

1. Bei Verordnung eines Referenzarzneimittels umfasst der Auswahlbereich dieses Fertigarzneimittel sowie dessen Importarzneimittel.
2. Bei Verordnung eines Importarzneimittels umfasst der Auswahlbereich das Referenzarzneimittel sowie dessen Importarzneimittel.
3. Bei Verordnung eines Betäubungsmittels sind zusätzlich zum Auswahlbereich die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe f) zu beachten.

Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, richtet sich die Abgabe nach § 13 (importrelevanter Markt).“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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