Welche Stückelung ist hier erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept über „Pantoprazol 40 mg Ampullen 10 Stück!“ erhalten.
Es gibt im Handel eine N1-Packung mit einer Ampulle und eine 10er-Packung ohne N-Einstufung.
Was darf abgegeben werden: 1 x 1 Stück oder 5 x 1 Stück oder 10 x 1 Stück oder 1 x 10 Stück?
Antwort
Bei der 10er-Packung handelt es sich um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung (daher ist sie auch nicht normiert), die nicht zulasten der GKV abgegeben werden kann.
Mit der Menge von 10 Stück wurde eine vielfache Menge der größten Messzahl (Nmax = 5) verordnet. Der Fall, dass eine der Nmax entsprechende Packungsgröße nicht im Handel ist, ist in § 6 Rahmenvertrag jedoch nicht geregelt.
Daher ist § 3 Rahmenvertrag anzuwenden:
3 Rahmenvertrag
„[…] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmenvertrag […]
e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V);“
Daher ist ein Stückeln mit 10 Packungen der N1 unter Beachtung bestehender Rabattverträge zulässig.
Hinweis
Wurden die 10 Ampullen für den Sprechstundenbedarf verordnet, darf die 10er-Packung aus Wirtschaftlichkeitsgründen abgegeben werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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