Welche Stückelung ist hier erlaubt?

Wir haben ein Rezept über „Pantoprazol 40 mg Ampullen 10 Stück!“ erhalten.

Es gibt im Handel eine N1-Packung mit einer Ampulle und eine 10er-Packung ohne N-Einstufung.

Was darf abgegeben werden: 1 x 1 Stück oder 5 x 1 Stück oder 10 x 1 Stück oder 1 x 10 Stück?

Antwort

Bei der 10er-Packung handelt es sich um eine nicht erstattungs­fähige Jumbopackung (daher ist sie auch nicht normiert), die nicht zulasten der GKV abgegeben werden kann.

Mit der Menge von 10 Stück wurde eine vielfache Menge der größten Messzahl (Nmax = 5) verordnet. Der Fall, dass eine der Nmax entsprechende Packungsgröße nicht im Handel ist, ist in § 6 Rahmenvertrag jedoch nicht geregelt.

Daher ist § 3 Rahmenvertrag anzuwenden:

3 Rahmenvertrag

„[…] Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmen­vertrag […]
e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlich­keit und des Vorranges der Abgabe rabatt­begünstigter Arznei­mittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V);“

Daher ist ein Stückeln mit 10 Packungen der N1 unter Beachtung bestehender Rabattverträge zulässig.

Hinweis

Wurden die 10 Ampullen für den Sprech­stunden­bedarf verordnet, darf die 10er-Packung aus Wirtschaftlichkeits­gründen abgegeben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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