Welche Stückelung ist hier erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt folgendes Rezept vor:
„2 x Xeomin 100 LD 50 3 Stück“.
Es gibt eine 6er-Packung, die uns aber als nicht abgabefähig angezeigt wird.
Was können wir abgeben?
Antwort:
Xeomin 100 LD 50 Einheiten ist in der Packungsgröße mit drei Stück erstattungsfähig. Die Packung trägt zwar kein N-Kennzeichen, liegt aber unterhalb des größten definierten N-Bereichs (N3 = 6 Stück).
Hier der entsprechende Ausschnitt aus dem PZN-Checkplus:
Die Packung mit sechs Stück ist zwar im Handel, es handelt sich dabei aber um eine Klinikpackung, die damit nicht zulasten der GKV abgabefähig ist. Dementsprechend auch die Anzeige im PZN-Checkplus:
Dass ein N3-Bereich zwar für einen Wirkstoff bzw. eine Arzneimittelgruppe gemäß Packungsgrößenverordnung definiert ist, jedoch nicht durch eine im Handel befindliche und abgabefähige Packung besetzt ist, kann vorkommen. Nach dem novellierten § 3 des Rahmenvertrags darf unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Rabattverträgen eine Stückelung in einen N-Bereich hinein erfolgen, wenn eine Regelung nach § 6 nicht gefunden werden kann, wie auch in diesem Fall (N-Bereich definiert, aber keine entsprechende abgabefähige Packung im Handel).
Daher sollten Sie die wirtschaftlichste Stückelungsoption wählen (hier zweimal die 3er-Packung) und diese Packungen abgeben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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