Welche Stückelung ist hier erlaubt?

Uns liegt folgendes Rezept vor:
„2 x  Xeomin 100 LD 50 3 Stück“.

Es gibt eine 6er-Packung, die uns aber als nicht abgabefähig angezeigt wird.

Was können wir abgeben?

Antwort:

Xeomin 100 LD 50 Einheiten ist in der Packungsgröße mit drei Stück erstattungsfähig. Die Packung trägt zwar kein N-Kennzeichen, liegt aber unterhalb des größten definierten N-Bereichs (N3 = 6 Stück).

Hier der entsprechende Ausschnitt aus dem PZN-Checkplus:

Die Packung mit sechs Stück ist zwar im Handel, es handelt sich dabei aber um eine Klinikpackung, die damit nicht zulasten der GKV abgabefähig ist. Dementsprechend auch die Anzeige im PZN-Checkplus:

Dass ein N3-Bereich zwar für einen Wirkstoff bzw. eine Arzneimittelgruppe gemäß Packungsgrößenverordnung definiert ist, jedoch nicht durch eine im Handel befindliche und abgabefähige Packung besetzt ist, kann vorkommen. Nach dem novellierten § 3 des Rahmenvertrags darf unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Rabattverträgen eine Stückelung in einen N-Bereich hinein erfolgen, wenn eine Regelung nach § 6 nicht gefunden werden kann, wie auch in diesem Fall (N-Bereich definiert, aber keine entsprechende abgabefähige Packung im Handel).

Daher sollten Sie die wirtschaftlichste Stückelungsoption wählen (hier zweimal die 3er-Packung) und diese Packungen abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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