Welche Sonder-PZN bei Cannabisblüten?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zur Sonder-PZN bei Cannabisblüten. Folgende Verordnung haben wir vom Arzt erhalten:
„1 x Cannabisblüten Bedrocan 100 g ungemahlen, AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505)“
Mit welcher Sonder-PZN rechnen wir nun ab? Mit der 06460694, weil es sich um unverarbeitete Cannabisblüten handelt, oder mit der 06460665, weil die Blüten zur Inhalation verwendet werden?
Antwort
Da Sie in diesem Fall die Cannabisblüten in unverändertem Zustand abgeben, ist die Sonder-PZN 06460694 zu verwenden:
Sonder-PZN1 | Abrechnung | Beispiele |
---|---|---|
06460694 | » Cannabisblüten in unverändertem Zustand | Ganze Cannabisblüten |
06460665 | » Cannabisblüten in Zubereitungen | Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12.), Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.13.), Cannabisblüten zur Teezubereitung (NRF 22.14.), Cannabisblüten in Einzeldosen zur Teezubereitung (NRF 22.15.), allgemein bei Aufbereitung wie Zerkleinern, Sieben, Portionieren |
1 Technische Anlage 1 gemäß § 300 SGB V | ||
Ausschnitt aus der DAP Arbeitshilfe „Sonder-PZN Cannabis / Rezepturen“ |
Würden die Blüten in Einzeldosen abgefüllt, müssten Sie die Sonder-PZN 06460665 verwenden.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Sonder-PZN Cannabis / Rezepturen“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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