Welche Sonder-PZN bei Cannabisblüten?

Wir haben eine Frage zur Sonder-PZN bei Cannabis­blüten. Folgende Verordnung haben wir vom Arzt erhalten:

„1 x Cannabis­blüten Bedrocan 100 g ungemahlen, AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505)“

Mit welcher Sonder-PZN rechnen wir nun ab? Mit der 06460694, weil es sich um unver­arbeitete Cannabis­blüten handelt, oder mit der 06460665, weil die Blüten zur Inhalation verwendet werden?

Antwort

Da Sie in diesem Fall die Cannabisblüten in unverändertem Zustand abgeben, ist die Sonder-PZN 06460694 zu verwenden:

Sonder-PZN1AbrechnungBeispiele
06460694» Cannabisblüten in unverändertem ZustandGanze Cannabisblüten
06460665» Cannabisblüten in ZubereitungenCannabis­blüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12.), Cannabis­blüten in Einzel­dosen zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.13.), Cannabis­blüten zur Teezu­bereitung (NRF 22.14.), Cannabis­blüten in Einzel­dosen zur Tee­zube­reitung (NRF 22.15.), allgemein bei Aufbe­reitung wie Zerkleinern, Sieben, Portionieren
1 Technische Anlage 1 gemäß § 300 SGB V
Ausschnitt aus der DAP Arbeitshilfe „Sonder-PZN Cannabis / Rezepturen“

Würden die Blüten in Einzeldosen abgefüllt, müssten Sie die Sonder-PZN 06460665 verwenden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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