Welche Packungsgröße muss abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Verordnung über „2 x Indapamid Heu 2,5 mg Heunet FTA 50 St.“ in einer Verordnungszeile vorliegen.
Wir fragen uns, ob wir in diesem Fall die größere Packung mit 100 Stück abgeben dürfen oder sogar müssen. Oder bedarf es einer Arztrücksprache?
Antwort
Laut § 8 Abs. 1 Rahmenvertrag gilt Folgendes:
8 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Es sind also die zwei Packungen mit 50 Stück abzugeben. Beachten Sie, dass der Patient die Zuzahlung pro abgegebener Packung zahlen muss. Soll dem Patienten dies erspart werden, muss die Verordnung vom Arzt in eine 100er-Packung geändert werden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung