Welche Packungsgröße ist auszuwählen?

Verordnet ist Amoxicillin 750 mg mit Angabe der PZN 02394405, jedoch ohne zusätz­liche Angabe der Stück­zahl. Die PZN definiert eine N2-Packung mit 20 Stück.

Dürfen wir in diesem Fall die 20 Tabletten abgeben oder müssen wir aufgrund der fehlenden Stück­zahl die kleinste im Handel befindliche Packung (10 Stück) abgeben?

Antwort

Die AMVV schreibt in § 2 vor, welche Angaben auf einem Rezept gemacht werden müssen:

2 AMVV

„(1) Die Verschreibung muss enthalten:

1. Name, Vorname, Berufs­be­zeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärzt­lichen, tier­ärztlichen oder zahn­ärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefon­nummer zur Kontakt­auf­nahme,

2. Datum der Aus­fertigung,

3. Name und Geburts­datum der Person, für die das Arznei­mittel bestimmt ist,

4. Bezeichnung des Fertig­arznei­mittels oder des Wirk­stoffes einschließ­lich der Stärke,

4a. bei einem Arznei­mittel, das in der Apotheke herge­stellt werden soll, die Zusammen­setzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertig­arznei­mittels, von dem eine Teil­menge abge­geben werden soll, sowie eine Gebrauchs­anweisung; einer Gebrauchs­anweisung bedarf es nicht, wenn das Arznei­mittel unmit­telbar an die verschreibende Person abgegeben wird;

5. Darreichungs­form, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,

6. abzuge­bende Menge des verschriebenen Arznei­mittels,

6a. sofern das Arznei­mittel zur wieder­holten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wieder­holungen,

7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikations­plan, der das verschriebene Arznei­mittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungs­anweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kennt­lich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arznei­mittel unmittelbar an die verschreibende Person abge­geben wird,

8. Gültigkeits­dauer der Verschreibung, […]

10. die eigen­händige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren quali­­fizierte elektronische Signatur.“

Je nach Liefer­ver­trag ist in den meisten Fällen von der kleinsten Packungs­größe auszu­gehen, wenn keine Mengen­angabe auf dem Rezept angegeben ist. Die Angabe der PZN ist im Bundes­mantel­vertrag der Ärzte geregelt, kann aber nicht die Angaben der AMVV ersetzen. Wir würden hier daher von einer unklaren Verordnung ausgehen und den Arzt um eine Rezept­änderung mit eindeutiger Mengen­angabe bitten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung