Welche Packungsgröße ist auszuwählen?
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Verordnet ist Amoxicillin 750 mg mit Angabe der PZN 02394405, jedoch ohne zusätzliche Angabe der Stückzahl. Die PZN definiert eine N2-Packung mit 20 Stück.
Dürfen wir in diesem Fall die 20 Tabletten abgeben oder müssen wir aufgrund der fehlenden Stückzahl die kleinste im Handel befindliche Packung (10 Stück) abgeben?
Antwort
Die AMVV schreibt in § 2 vor, welche Angaben auf einem Rezept gemacht werden müssen:
2 AMVV
„(1) Die Verschreibung muss enthalten:
1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
2. Datum der Ausfertigung,
3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;
5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,
6a. sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,
7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
8. Gültigkeitsdauer der Verschreibung, […]
10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.“
Je nach Liefervertrag ist in den meisten Fällen von der kleinsten Packungsgröße auszugehen, wenn keine Mengenangabe auf dem Rezept angegeben ist. Die Angabe der PZN ist im Bundesmantelvertrag der Ärzte geregelt, kann aber nicht die Angaben der AMVV ersetzen. Wir würden hier daher von einer unklaren Verordnung ausgehen und den Arzt um eine Rezeptänderung mit eindeutiger Mengenangabe bitten.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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