Welche Packungsgröße dürfen wir abgeben, wenn die verordnete nicht gelistet ist?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Folgendes Rezept liegt uns vor:
„Voltaren Dispers 20 St. (PZN 08458431)“.
Allerdings gibt es Voltaren Dispers nur in einer Packung zu 30 St. (die PZN bezeichnet auch die 30er-Packung).
Wir sind uns unsicher, ob wir die 30er-Packung auf dieses Rezept abgeben dürfen. Eine Aut-idem-Suche bringt kein Ergebnis, über die Wirkstoffsuche finden wir Diclac Dispers 20 St.
Was ist zu tun?
Antwort
Ist ein Produkt nicht (mehr) im Preis- und Produktverzeichnis gelistet bzw. passt eine angegebene PZN nicht zur angegebenen Stückzahl, so handelt es sich um eine unklare Verordnung, die eine Rücksprache mit dem Arzt erfordert.
8 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen.“
Es ist demnach nach Rahmenvertrag ausreichend, Rücksprache mit dem Arzt zu halten und die Korrekturen auf dem Rezept zu vermerken und abzuzeichnen.
- DAP Arbeitshilfe „Packungsgrößenauswahl ab 1. Juli 2019“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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