Welche Packungsgröße darf hier abgegeben werden?

Verordnet wurden „Vigantoletten 1000 I.E. Vit. D3 200 Stück“ für einen Erwachsenen zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse.

Dürfen wir dieses Rezept mit 2 x 100-Stück-Packungen beliefern oder muss dazu das Rezept auf 2 x 100 Stück geändert werden?

Antwort:

Bei Vigantoletten handelt es sich um ein OTC-Arzneimittel, welches aber gemäß der OTC-Ausnahme­liste des G-BA unter bestimmten Voraus­setzungen auch für Erwachsene auf Kassen­rezept abgegeben werden kann.

Die 200er-Packung ohne Norm­kennzeichen kann nicht zulasten einer GKV abgegeben werden, da es sich um eine nicht erstattungsfähige Jumbo­packung handelt, deren Inhalt oberhalb des größten Messbereiches (Nmax = 95–100 Stück) liegt:

Das Verbot, Jumbopackungen abzugeben, ist gleich an mehreren Stellen fixiert:

2 Abs. 4 Packungsgrößenverordnung

„Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

31 Abs. 4 SGB V

„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Sie dürfen jedoch vielfache Mengen des größten Messbereichs abgeben:

6 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. 2 Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Falls der in § 6 Rahmenvertrag geforderte besondere Vermerk (z. B. ein „!“ ) fehlt, dann führt dies nach § 3 Rahmenvertrag nicht mehr zu einer Retaxierung:

3 Rahmenvertrag

„Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungs­pflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungs­gemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn…

[…]

f. die Apotheke bei einer nach Stückzahl verordneten Menge ein Vielfaches der größten Packung abgibt, ohne dass der Arzt zusätzlich durch einen besonderen Vermerk (z. B. ein Ausrufezeichen, den Hinweis „exakte Menge", die Wiederholung der Menge als ausgeschriebenes Wort) auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat (§ 6 Absatz 3 S. 2 dieses Vertrages);“

Sie dürfen daher zwei Packungen zu je 100 Stück N3 zulasten der Kasse abgeben, auch ohne Rezeptänderung. Allerdings muss der Patient pro Packung eine Zuzahlung leisten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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