Welche Packungsgröße darf abgegeben werden?

Uns liegt ein Rezept über ISMN AL 50 REK 100 St. zulasten der Kauf­männischen Kranken­kasse vor. Das Arznei­mittel ist AV gelistet und die Alternative ist nicht lieferbar. Nach Rück­sprache mit dem Arzt sollen wir die 100 mg abgeben. Wir fragen uns jetzt, ob wir in diesem Fall nur die 50 Stück, damit die Gesamt­menge des Wirk­stoffes nicht über­schritten wird, abgeben dürfen oder auch die 100 Stück.

Wie sehen Sie das?

Antwort

Laut § 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO dürfen Apotheken auch von der Wirk­stärke abweichen, wenn Sie dabei die verordnete Gesamt­mengen nicht über­schreiten.

1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO

„[…] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen […]“

Sie dürfen daher auf die Ihnen vorliegende Verordnung nur 50 Stück der Wirkstärke 100 mg abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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