Welche Packungsgröße darf abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Rezept über ISMN AL 50 REK 100 St. zulasten der Kaufmännischen Krankenkasse vor. Das Arzneimittel ist AV gelistet und die Alternative ist nicht lieferbar. Nach Rücksprache mit dem Arzt sollen wir die 100 mg abgeben. Wir fragen uns jetzt, ob wir in diesem Fall nur die 50 Stück, damit die Gesamtmenge des Wirkstoffes nicht überschritten wird, abgeben dürfen oder auch die 100 Stück.
Wie sehen Sie das?
Antwort
Laut § 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO dürfen Apotheken auch von der Wirkstärke abweichen, wenn Sie dabei die verordnete Gesamtmengen nicht überschreiten.
1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO
„[…] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen […]“
Sie dürfen daher auf die Ihnen vorliegende Verordnung nur 50 Stück der Wirkstärke 100 mg abgeben.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung