Welche Packungsgröße darf auf dieses Entlassrezept abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns wurde ein Entlassrezept mit der Verordnung über „Brilique 90 mg N1“ vorgelegt. Nun stehen wir vor dem Problem, dass es hier zwar einen definierten N1-Bereich, aber keine entsprechende Packungsgröße gibt. Wie können wir vorgehen?
Antwort:
Brilique wird gemäß PackungsV wie folgt eingeteilt:
Zur Auswahl der Arzneimittel auf einem Entlassrezept gilt:
- Grundsätzlich: Abgabe einer N1-Packung oder kleiner (d. h. auch ohne N-Bezeichnung), aber nicht größer als verordnet
- Wenn N1 nicht definiert ist, dann Abgabe von N2 oder kleiner, wenn N1 und N2 nicht definiert, dann Abgabe von N3 oder kleiner
- Wenn N1 definiert, aber nicht im Handel ist, keine Abgabe
- Wenn N1 definiert und im Handel, aber N2 verordnet ist, dann Abgabe von N1 oder kleiner
Nach den ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V wurde auch der vdek-Arzneiversorgungsvertrag hinsichtlich des Entlassmanagements abgeändert. Für Ersatzkassen gilt daher:
Ist keine Packung mit der kleinsten definierten Packungsgröße im Handel, so stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung keinen Retaxationsgrund dar. Der Abgebende muss diesen Abgabegrund aber auf der Verordnung vermerken und das vertraglich vereinbarte Sonderkennzeichen (06460731) ist auf der Verordnung aufzutragen. Für den Auftrag der Sonder-PZN ist zu beachten, dass die Sonder-PZN jeweils vor der PZN des betroffenen Arzneimittels erfolgt und dem Format „Sonder-PZN– Faktor „1“ – Taxe „0““ folgt.
Leider ist nicht geregelt, wie z. B. mit einer Nichtverfügbarkeit umzugehen ist. Wir gehen aber davon aus, dass dies analog zu einer Packung, die nicht im Handel ist, gehandhabt wird. Eine Rechtssicherheit gibt es an dieser Stelle jedoch leider nicht.
Die Brilique-Packung mit 14 Stück ohne N-Kennzeichen ist zwar kleiner als N1, es handelt sich aber um eine Klinikpackung, die nicht zulasten der GKV abgegeben werden darf – und eine N1-Packung ist nicht im Handel. Bei einem Rezept zulasten einer Ersatzkasse hätten Sie dann, wie oben beschrieben, unter Angabe der Sonder-PZN und eines Vermerks die N2-Packung à 56 St. abgeben können. Verträge der Primärkassen sind auf ähnliche Regelungen gesondert zu prüfen.
- DAP Arbeitshilfe „Entlassmanagement: Abgabefähige Packungsgrößen“
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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