Welche Menge darf auf diese Stückzahlverordnung abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben folgendes Kassenrezept erhalten:
Techniker Krankenkasse: „Amoxiclav (875/125) 30 Tabletten, Dosierung: 1-1-1“
Zu Amoxiclav existieren in der Lauer-Taxe die Normgrößen N1 (10 St.) und N2 (20 St.). Eine N3 ist nicht gelistet. Unter Rabattvertrag sind momentan verschiedene Generika, in beiden Packungsgrößen (N1 und N2).
Wie ist das Rezept korrekt zu beliefern? Dürfen wir dem Patienten 30 Tabletten in Form einer N1- und einer N2-Packung mitgeben, da eine Mengenverordnung vorliegt, oder darf nur eine N2-Packung abgegeben werden?
Antwort:
Hier liegt eine Stückzahlverordnung ohne Nennung eines Normkennzeichens vor. Darum muss diese Verordnung nach § 6 (3) Rahmenvertrag behandelt werden.
6 (3) Rahmenvertrag
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.“
Die verordnete Menge von 30 Stück übersteigt den größten Normbereich von 23–24 Stück, sodass nach § 6 Absatz 3 Rahmenvertrag nur die Menge der Nmax abgegeben werden dürfte. Deshalb sollten Sie Rücksprache mit dem Arzt halten.
Spezifiziert der Arzt die Verordnung, indem er eindeutig eine Packung der N1 und eine Packung der N2 verordnet, so handelt es sich um eine eindeutig bestimmte Verordnung zweier Packungen, für die § 6 Rahmenvertrag nicht anzuwenden ist. Am besten ergänzt der Arzt zusätzlich noch ein „!“ oder „exakte Menge“. So wird deutlich, dass in diesem Fall bewusst die Menge der Nmax überschritten wird.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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