Welche Menge darf auf diese Stückzahlverordnung abgegeben werden?

Wir haben folgendes Kassenrezept erhalten:

Techniker Krankenkasse: „Amoxiclav (875/125) 30 Tabletten, Dosierung: 1-1-1“

Zu Amoxiclav existieren in der Lauer-Taxe die Normgrößen N1 (10 St.) und N2 (20 St.). Eine N3 ist nicht gelistet. Unter Rabatt­vertrag sind momentan verschiedene Generika, in beiden Packungsgrößen (N1 und N2).

Wie ist das Rezept korrekt zu beliefern? Dürfen wir dem Patienten 30 Tabletten in Form einer N1- und einer N2-Packung mitgeben, da eine Mengen­verordnung vorliegt, oder darf nur eine N2-Packung abgegeben werden?

Antwort:

Hier liegt eine Stückzahlverordnung ohne Nennung eines Normkennzeichens vor. Darum muss diese Verordnung nach § 6 (3) Rahmenvertrag behandelt werden.

6 (3) Rahmenvertrag

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertig­arznei­mittel fest­gelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungs­größen­verordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.“

Die verordnete Menge von 30 Stück übersteigt den größten Normbereich von 23–24 Stück, sodass nach § 6 Absatz 3 Rahmenvertrag nur die Menge der Nmax abgegeben werden dürfte. Deshalb sollten Sie Rücksprache mit dem Arzt halten.

Spezifiziert der Arzt die Verordnung, indem er eindeutig eine Packung der N1 und eine Packung der N2 verordnet, so handelt es sich um eine eindeutig bestimmte Verordnung zweier Packungen, für die § 6 Rahmenvertrag nicht anzuwenden ist. Am besten ergänzt der Arzt zusätzlich noch ein „!“ oder „exakte Menge“. So wird deutlich, dass in diesem Fall bewusst die Menge der Nmax überschritten wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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