Welche Frist gilt bei BtM-Rezepten?
Uns liegt ein BtM-Rezept vor, das innerhalb der 8-Tages-Frist in der Apotheke vorgelegt wurde. Das Arzneimittel musste allerdings bestellt werden, sodass Wareneingang/Abgabe erst nach dem Fristablauf erfolgen kann.
Stellt das ein Problem dar? Brauchen wir ein neues Rezept? Die EDV meckert, wenn wir die Dokumentation für Warenein‑ und ‑ausgang dokumentieren möchten.
Antwort
Nach BtMVV ist das Vorlagedatum in der Apotheke maßgeblich für die fristgerechte Abrechnung.
In § 12 Abs. 1 Punkt 1c) heißt es:
12 BtMVV Abs. 1
„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
- auf eine Verschreibung, […]
c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde […]“
Das Rezept darf aber auch danach beliefert und entsprechend bedruckt werden. Wird das BtM-Rezept innerhalb der 8-Tages-Frist vorgelegt, aber erst danach beliefert, kann das tatsächliche Abgabedatum also auch aufgedruckt werden. Es ist empfehlenswert, das Vorlagedatum auf dem BtM-Rezept zu dokumentieren (abzeichnen mit Datum und Unterschrift), falls die Abgabe erst später erfolgt. So ist ersichtlich, dass der Umgang mit dem BtM-Rezept unter Wahrung der Frist stattfand.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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