Welche Frist gilt bei BtM-Rezepten?

Uns liegt ein BtM-Rezept vor, das inner­halb der 8-Tages-Frist in der Apotheke vorge­legt wurde. Das Arznei­mittel musste aller­dings bestellt werden, sodass Waren­eingang/Abgabe erst nach dem Frist­ab­lauf erfolgen kann.

Stellt das ein Problem dar? Brauchen wir ein neues Rezept? Die EDV meckert, wenn wir die Doku­mentation für Waren­ein‑ und ‑ausgang doku­mentieren möchten.

Antwort

Nach BtMVV ist das Vorlage­datum in der Apotheke maß­geb­lich für die frist­ge­rechte Abrechnung.

In § 12 Abs. 1 Punkt 1c) heißt es:

12 BtMVV Abs. 1

„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:

  1. auf eine Verschreibung, […]
    c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde […]“

Das Rezept darf aber auch danach beliefert und entsprechend bedruckt werden. Wird das BtM-Rezept innerhalb der 8-Tages-Frist vorgelegt, aber erst danach beliefert, kann das tatsächliche Abgabedatum also auch aufgedruckt werden. Es ist empfehlenswert, das Vorlagedatum auf dem BtM-Rezept zu dokumentieren (abzeichnen mit Datum und Unterschrift), falls die Abgabe erst später erfolgt. So ist ersichtlich, dass der Umgang mit dem BtM-Rezept unter Wahrung der Frist stattfand.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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