Welche Dienstzeiten gelten als Notdienst?

Wir haben eine allgemeine Frage zum Notdienst:

Welche Dienstzeiten gelten als Notdienst und wann darf eine Notdienstgebühr berechnet werden?

Unsere Apotheke hat samstags immer bis 13 Uhr auf, bei Notdienst natürlich länger. Dürfte dann nach 13 Uhr auch schon die Gebühr berechnet werden?

Antwort

Die Grundlagen für den Notdienst sind in § 23 der ApBetrO zu finden:

23 Dienstbereitschaft

„(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

  1. montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
  2. montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
  3. sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
  4. am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
  5. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.“

Der Apothekennotdienst gewährleistet also die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln rund um die Uhr außerhalb der geregelten Öffnungszeiten. Zu welchen Zeiten die Notdienstgebühr berechnet werden darf, ist in § 6 der AMPreisV zu finden:

6 Notdienst

„Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“

Die Not- bzw. Nachtdienstgebühr von 2,50 Euro kann einmal pro Notdienstbesuch berechnet werden, egal wie viele Rezepte vorgelegt und wie viele Arzneimittel gekauft werden. Sie darf von 20.00 bis 6.00 Uhr erhoben werden. An Sonn- und Feiertagen kann sie den ganzen Tag, also von 0.00 bis 24.00 Uhr, berechnet werden. Falls der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, darf die Notdienstgebühr bis 6.00 und nach 14.00 Uhr berechnet werden.

Hat der Arzt auf dem Kassenrezept das Feld „noctu“ angekreuzt, kann die Notdienstgebühr zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.

Da der Samstag als Werktag gilt, dürfen Sie die Notdienstgebühr erst ab 20 Uhr erheben, auch wenn Sie üblicherweise schon um 13 Uhr schließen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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