Welche Darreichungsformen dürfen ausgetauscht werden?
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Inwieweit dürfen wir Darreichungsformen bei verordneten Arzneimitteln austauschen? Muss man dies wirkstoffbezogen prüfen? In unserem Fall würden wir gerne einen Ambroxol-Hustensaft (nicht lieferbar) gegen Ambroxol-Tabletten austauschen, die teil- und suspendierbar sind.
Ist dies nach Rücksprache mit dem Arzt und Notiz auf dem Rezept möglich oder brauchen wir dazu ein neues Rezept?
Antwort
Der Rahmenvertrag definiert in § 9, in welchen Fällen Darreichungsformen ausgetauscht werden dürfen:
Abs. 3 Buchst. d Rahmenvertrag:
d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei gelten folgende Kriterien:
- Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in den Preis- und Produktinformationen sind gleich
- Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a Satz 1 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie Anlage VII Teil A) sind austauschbar
- bei Importarzneimitteln ist unabhängig von der Angabe im Preis- und Produktverzeichnis die für das Referenzarzneimittel gemeldete Darreichungsform zur Auswahl heranzuziehen
- die in Anlage 1 genannten wirkstoffidentischen biotechnologisch hergestellten Arzneimittel mit gleicher Darreichungsform laut Punkt 3 der Fachinformation sind unabhängig von der im Preis- und Produktverzeichnis gemeldeten Darreichungsform austauschbar
Ein Ambroxol-Saft darf gemäß den in der AM-RL des G-BA vorgegebenen austauschbaren Darreichungsformen nur gegen Lösung, Sirup, Tropfen oder Tropflösung ausgetauscht werden, jedoch nicht gegen die suspendierbaren Tabletten. Nach den nun im SGB V vereinbarten Sonderregelungen darf nach Rücksprache mit dem Arzt auch ein pharmazeutisch-therapeutisch vergleichbarer Artikel abgegeben werden. Ein solcher Artikel wäre z. B. auch ein Arzneimittel mit abweichender Darreichungsform. Sie brauchen dementsprechend kein neues Rezept, müssen aber Rücksprache mit dem Arzt halten und diese auch auf dem Rezept dokumentieren.
- DAP Arbeitshilfe „Lieferengpass: Ausnahmeregeln bei der Rezeptbelieferung nach § 423 SGB V“
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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