Welche Darreichungsformen dürfen ausgetauscht werden?

Inwieweit dürfen wir Darreichungsformen bei verordneten Arzneimitteln austauschen? Muss man dies wirkstoffbezogen prüfen? In unserem Fall würden wir gerne einen Ambroxol-Hustensaft (nicht lieferbar) gegen Ambroxol-Tabletten austauschen, die teil- und suspendierbar sind.

Ist dies nach Rücksprache mit dem Arzt und Notiz auf dem Rezept möglich oder brauchen wir dazu ein neues Rezept?

Antwort

Der Rahmenvertrag definiert in § 9, in welchen Fällen Darreichungsformen ausgetauscht werden dürfen:

Abs. 3 Buchst. d Rahmenvertrag:

d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei gelten folgende Kriterien:

  • Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in den Preis- und Produktinformationen sind gleich
  • Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a Satz 1 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie Anlage VII Teil A) sind austauschbar
  • bei Importarzneimitteln ist unabhängig von der Angabe im Preis- und Produktverzeichnis die für das Referenzarzneimittel gemeldete Darreichungsform zur Auswahl heranzuziehen
  • die in Anlage 1 genannten wirkstoffidentischen biotechnologisch hergestellten Arzneimittel mit gleicher Darreichungsform laut Punkt 3 der Fachinformation sind unabhängig von der im Preis- und Produktverzeichnis gemeldeten Darreichungsform austauschbar
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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