Welche Arztangaben müssen auf einem Privat-BtM-Rezept gemacht werden?
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Wir diskutieren momentan, ob die Angabe der Arztnummer und der Berufsbezeichnung auf einem BtM-Rezept, welches von einem Privatarzt ausgestellt wird, verpflichtend angegeben werden muss. Wir sind der Meinung, dass auch bei Privat-BtM-Rezepten alle Angaben gemacht werden müssten, der verordnende Arzt argumentiert genau gegenteilig. Er ist der Ansicht, dass durch die fortlaufende BtM-Nummer auf den Rezepten, die dem Arzt zugeordnet ist, die Angabe von der LANR nicht verpflichtend sei.
Könnten Sie erläutern, wie die rechtliche Situation aussieht, damit wir aufkommende Diskussionen mit dem Arzt vermeiden können?
Antwort
Die BtMVV gilt sowohl für PKV- als auch für GKV-Kassen. Der Rahmenvertrag und die Arzneilieferverträge haben hingegen nur für die gesetzlichen Krankenkassen Gültigkeit.
Laut § 9 BtMVV werden folgende Angaben gefordert:
9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
„(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
- Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters,
- Ausstellungsdatum,
- Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
- Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
- Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Fall des § 5 Absatz 8 und 9 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben,
- in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe ‚A‘, in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buchstabe ‚S‘, in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 5 zusätzlich der Buchstabe ‚Z‘, in den Fällen des § 5 Absatz 9 Satz 7 zusätzlich der Buchstabe ‚T‘, in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buchstabe ‚K‘, in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5 der Buchstabe ‚N‘,
- Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,
- in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk ‚Praxisbedarf‘ anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5,
- Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk ‚i.V.‘.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.“
Name und Berufsbezeichnung des Arztes müssen also auch bei Privatrezepten angegeben werden (siehe Punkt 7). Die Arztnummer sowie die Betriebsstättennummer werden durch verschiedene Lieferverträge der gesetzlichen Krankenkassen, wie zum Beispiel den Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen, gefordert; dies wird nicht durch die Angabe der BtM-Rezeptnummer hinfällig! Bei Privatrezepten müssen LANR und BSNR aber nicht angegeben werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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