Welche Arztangaben müssen auf einem Privat-BtM-Rezept gemacht werden?

Wir diskutieren momentan, ob die Angabe der Arzt­nummer und der Berufs­bezeichnung auf einem BtM-Rezept, welches von einem Privat­arzt ausge­stellt wird, verpflichtend ange­geben werden muss. Wir sind der Meinung, dass auch bei Privat-BtM-Rezepten alle Angaben gemacht werden müssten, der verordnende Arzt argumentiert genau gegen­teilig. Er ist der Ansicht, dass durch die fort­laufende BtM-Nummer auf den Rezepten, die dem Arzt zugeordnet ist, die Angabe von der LANR nicht verpflichtend sei.

Könnten Sie erläutern, wie die rechtliche Situation aussieht, damit wir aufkommende Diskussionen mit dem Arzt vermeiden können?

Antwort

Die BtMVV gilt sowohl für PKV- als auch für GKV-Kassen. Der Rahmen­vertrag und die Arznei­liefer­verträge haben hingegen nur für die gesetzlichen Kranken­kassen Gültigkeit.

Laut § 9 BtMVV werden folgende Angaben gefordert:

9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept

„(1) Auf dem Betäubungs­mittel­rezept sind anzu­geben:

  1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungs­mittel bestimmt ist; bei tier­ärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tier­halters,
  2. Ausstellungs­datum,
  3. Arzneimitte­lbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichts­menge des enthaltenen Betäubungs­mittels je Packungs­einheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abge­teilter Form, Darreichungs­form,
  4. Menge des verschriebenen Arznei­mittels in Gramm oder Milli­liter, Stück­zahl der abge­teilten Form,
  5. Gebrauchs­anweisung mit Einzel- und Tages­gabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchs­anweisung über­geben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchs­anweisung; im Fall des § 5 Absatz 8 und 9 zusätzlich die Reichdauer des Substitutions­mittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Abgabe des Substitutions­mittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Über­lassen zum unmittel­baren Verbrauch des Substitutions­mittels über­geben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben,
  6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Buch­stabe ‚A‘, in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buch­stabe ‚S‘, in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 5 zusätzlich der Buch­stabe ‚Z‘, in den Fällen des § 5 Absatz 9 Satz 7 zusätzlich der Buchstabe ‚T‘, in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buchs­tabe ‚K‘, in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5 der Buch­stabe ‚N‘,
  7. Name des verschreibenden Arztes, Zahn­arztes oder Tier­arztes, seine Berufs­bezeichnung und Anschrift einschließlich Telefon­nummer,
  8. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk ‚Praxis­bedarf‘ anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5,
  9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahn­arztes oder Tier­arztes, im Vertretungs­fall darüber hinaus der Vermerk ‚i.V.‘.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung überein­stimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungs­mittel­rezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.“

Name und Berufs­bezeichnung des Arztes müssen also auch bei Privat­rezepten angegeben werden (siehe Punkt 7). Die Arzt­nummer sowie die Betriebs­stätten­nummer werden durch verschiedene Liefer­verträge der gesetzlichen Kranken­kassen, wie zum Beispiel den Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen, gefordert; dies wird nicht durch die Angabe der BtM-Rezept­nummer hin­fällig! Bei Privat­rezepten müssen LANR und BSNR aber nicht ange­geben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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