Welche Änderungen gibt es bei Biologicals?

Uns ist zu Ohren gekommen, dass es beim Thema Biologicals Neuerungen gibt, die die Austauschbarkeit betreffen.

Heißt das, dass es jetzt auch in diesem Bereich eine erweiterte Austauschregel gibt?

Antwort

Mit den letzten Änderungen des Rahmenvertrags wurden auch verschiedene Änderungen bezüglich der Abgabe von Biologicals wirksam.

In Anlage 1 des Rahmenvertrags, die angibt, welche Bioidenticals gegeneinander ausgetauscht werden dürfen, wurde der Wirkstoff Teriparatid ergänzt. Als austauschbar sind hier nun die Präparate Movymia und Terrosa aufgeführt. Das Referenzarzneimittel Forsteo wird nicht genannt. Das heißt, dass bei einer Forsteo-Verordnung nicht gegen andere Biologicals mit dem Wirkstoff Teriparatid substituiert werden darf. Erlaubt ist dann nur der Austausch zwischen Original und Import.

Doch auch beim Vergleich Original/Import gibt es Änderungen: Biologicals werden nun hinsichtlich des Einsparziels nicht mehr berücksichtigt, sie gehören also nicht mehr zum sogenannten importrelevanten Markt. Apotheken sind demnach bei Biological-Verordnungen nicht mehr dazu verpflichtet, einen preisgünstigen Import zum Erreichen des Einsparziels abzugeben. Dennoch ist es weiterhin erlaubt, einen Austausch zwischen Original und bezugnehmend darauf zugelassenen Importen vorzunehmen, vorausgesetzt, der vom Arzt gesetzte Preisanker wird beachtet.

13 Rahmenvertrag

„(1) Der importrelevante Markt besteht aus den Fertigarzneimitteln im Auswahlbereich nach § 9 Absatz 1 (solitärer Markt) und aus Arzneimitteln nach § 9 Absatz 2 Satz 2 (Mehrfachvertrieb), bei denen die Abgabe eines rabattierten Fertigarzneimittels nach § 11 nicht möglich ist. Gemäß § 129 Absatz 1 Satz 10 SGB V sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ab dem Tag der Verkündung des ‚Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch‘ nicht Gegenstand des importrelevanten Marktes. Für diese Arzneimittel gelten die Regelungen nach Absatz 2 Sätze 1 bis 5.

(2) Im importrelevanten Markt nach Absatz 1 ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich; liegt ein Mehrfachvertrieb vor, können unter Berücksichtigung der Regelungen des § 12 Absatz 2 auch Parallelarzneimittel sowie deren Importarzneimittel und preisgünstige Importarzneimittel abgegeben werden. Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das abzüglich der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. Hiervon ausgenommen ist der Fall, dass für dieses Mehrkosten durch den Versicherten geleistet werden müssen, aber aufzahlungsfreie Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen; diese sind in diesem Fall bevorzugt abzugeben. Überschreitet der Abgabepreis sämtlicher zur Auswahl stehenden Fertigarzneimittel den Festbetrag, ist ein Fertigarzneimittel mit einer möglichst geringen Aufzahlung für den Versicherten auszuwählen. Für die Fälle von Satz 3 und 4 gilt § 2 Absatz 7 Satz 5 nicht. Im importrelevanten Markt besteht ein Abgabevorrang für preisgünstige Importarzneimittel in Form eines innerhalb eines Kalenderquartals zu erzielenden Einsparziels nach Absatz 5. Das Einsparziel gilt nicht für Arzneimittel, die aufgrund von Sprechstundenbedarfsverordnungen an Vertragsärzte abgegeben wurden.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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