Welche Abgabevariante ist erlaubt bzw. vorgeschrieben?

Uns wurde ein Rezept über „3 x Copaxone 40 mg/ml Injektion FER 12 St N2 MIT AUT IDEM PZN: 11013299 Originalpräparat (TEVA)“ vorgelegt. Zusätzlich hat der Arzt „Menge ärztlich begründet“ angegeben.

Es gibt aber laut EDV auch eine Packung mit 36 Stück (N3) vom gleichen Hersteller, die günstiger ist als die Abgabe von dreimal 12 Stück.

Darf/muss die Apotheke die größere Packung beliefern? Muss man das Rezept dann ändern lassen oder nicht?

Antwort

Sollte bei der vorliegenden GKV nur die 12er-Packung rabattiert sein, die 36er-Packung hingegen nicht, dann empfehlen wir, drei Packungen des Rabatt­artikels abzugeben. Denn für die Krankenkasse ist die Abgabe ihrer Rabatt­arznei­mittel immer am wirtschaftlichsten.
Sind jedoch beide, nur die 36er-Packung oder keine der Packungen rabattiert, dann sollte gemäß § 3 Rahmenvertrag die wirtschaftlichere Abgabe, hier also die N3-Packung, gewählt werden.

Das Rezept muss in diesem Fall nicht geändert werden, denn Sie verändern ja weder die Menge, noch verstoßen Sie gegen die Vorgaben des Aut-Idem-Kreuzes.

Falls der Arzt ausdrücklich drei kleine Packungen wünscht und dies nicht die günstigste Variante ist, so sollten Sie diesen ärztlichen Wunsch auf dem Rezept dokumentieren, mit Hinweis auf die ärztliche Therapiehoheit.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung