Was wird bei verspäteter Rezeptabrechnung in Abzug gebracht?

Wir haben eine Frage, wie eine Überziehung der Abrechnungs­frist geregelt ist. Wir haben mehrere Rezepte gefunden, die noch nicht abge­rechnet wurden – sie wurden aber frist­gerecht beliefert.

Ist es sinnvoll, diese Rezepte noch einzu­reichen, oder werden dabei hohe Abzüge gemacht? Dürfen die Kassen auch darüber hinaus „Strafgebühren“ abziehen oder nur bis zu dem Gesamt­betrag?

Antwort

Welche Fristen gelten und welchen Betrag die Kassen bei verspäteter Rezeptabrechnung in Abzug bringen dürfen, ist in den jeweiligen Arzneilieferverträgen geregelt.

Für Ersatzkassen gilt bundesweit folgende Vereinbarung gemäß Arzneiversorgungsvertrag:

11 Rechnungslegung

„(1) Die Rechnungs­legung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalender­monats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatz­kassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatz­kasse nicht von der Zahlungs­ver­pflichtung. Werden einzelne Verordnungs­blätter gemäß § 3 mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abge­rechnet, sind die Ersatz­kassen berechtigt, den Gesamt­brutto­betrag dieser Verordnungs­blätter gemäß § 3 um fünf Euro je Verordnungs­zeile, bei nicht verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln und den anderen Mitteln nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 um zehn Prozent des Apotheken­abgabe­preises, zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungs­monat und Ersatz­kasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungs­stelle haben die Frist­über­schreitung nicht zu vertreten; weiter­gehende Vertrags­maß­nahmen nach § 27 Absatz 1 Ziffer 2 des Rahmen­vertrages sind ausge­schlossen.“

Ersatzkassen dürfen demnach bei verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln nur 5 Euro je Verordnungs­zeile abziehen und den Brutto­betrag von verspätet einge­reichten Verordnungen über nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel um 10 % kürzen. Es lohnt sich also in jedem Fall, Ihre Rezepte noch einzu­reichen. Für die Regional­kassen sind die Regelungen den jeweiligen Verträgen zu entnehmen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung