Was passiert bei einem Verordnungsausschluss?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Folgenden Fall würden wir gerne diskutieren: Uns liegen zwei Rezepte vor, auf dem einen wurde Voltaren Emulgel 100 g verordnet auf dem anderen Jelliproct Zäpfchen 10 St. zulasten der Techniker Krankenkasse. Beide Präparate sind in der Anlage III der AM-RL als Versorgungsausschluss aufgeführt. Gibt es Möglichkeiten, die Medikamente trotzdem von der Krankenkasse erstattet zu bekommen?
Antwort:
In der Arzneimittelrichtlinie Anlage III heißt es:
„Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann die nach dieser Richtlinie in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel (Nr. 3–6) ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen.“
Die Arzneimittelrichtlinie richtet sich dabei in erster Linie an den Arzt. Die Apotheke hat bei Verordnungen über Substanzen der Anlage III keine Prüfpflicht. Der Arzt muss die Verordnung in seiner Patientendokumentation begründen und erhält, falls die Begründung nicht ausreichend ist, ggf. einen Regress.
Aufgrund einer guten Arzt-Apotheker Zusammenarbeit sollten Sie den Arzt auf einen Verordnungsausschluss bzw. auf eine Verordnungseinschränkung hinweisen. Falls der Arzt auf der Verordnung besteht, kann die Apotheke die Rezepte beliefern.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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