Was muss man abrechnen, wenn man anstelle einer verordneten N2-Packung zwei N1-Packungen abgibt?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt eine BtM-Verordnung über „2 x 28 Ritalin Adult 10 mg HVW N2, Dos. gem. schriftl. Anweisung“ vor. Kostenträger ist die Techniker Krankenkasse (IK 103477503).
Wie müssen wir vorgehen, wenn die Packung zu 56 Stück nicht lieferbar ist?
Ist es rechtlich anfechtbar, wenn wir 2 x N1 abgeben, jedoch die Doppelpackung berechnen, damit der Patient nur einmal die Rezeptgebühr bezahlen muss?
Antwort
Abrechnen dürfen Sie immer nur das, was Sie auch abgeben. Es ist nicht erlaubt eine N2-Packung abzurechnen und zwei N1-Packungen abzugeben.
Der Patient muss bei Nichtverfügbarkeit der großen Packung und Abgabe von zwei kleineren Packungen auch die Zuzahlung pro abgegebener Packung leisten. Das hat das Sozialgericht Aachen 2013 entschieden.
Wenn eine verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist und der Apotheker stattdessen mehrere kleinere Packungen abgibt, muss der Patient somit je Packung zuzahlen:
Da es sich bei der Zuzahlung um eine gesetzliche Vorgabe handelt, darf die Apotheke dem Patienten diese nicht erlassen!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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