Was muss man abrechnen, wenn man anstelle einer verordneten N2-Packung zwei N1-Packungen abgibt?

Uns liegt eine BtM-Verordnung über „2 x 28 Ritalin Adult 10 mg HVW N2, Dos. gem. schriftl. Anweisung“ vor. Kostenträger ist die Techniker Krankenkasse (IK 103477503).

Wie müssen wir vorgehen, wenn die Packung zu 56 Stück nicht lieferbar ist?

Ist es rechtlich anfechtbar, wenn wir 2 x N1 abgeben, jedoch die Doppelpackung berechnen, damit der Patient nur einmal die Rezeptgebühr bezahlen muss?

Antwort

Abrechnen dürfen Sie immer nur das, was Sie auch abgeben. Es ist nicht erlaubt eine N2-Packung abzurechnen und zwei N1-Packungen abzugeben.

Der Patient muss bei Nichtverfügbarkeit der großen Packung und Abgabe von zwei kleineren Packungen auch die Zuzahlung pro abgegebener Packung leisten. Das hat das Sozialgericht Aachen 2013 entschieden.

Wenn eine verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist und der Apotheker stattdessen mehrere kleinere Packungen abgibt, muss der Patient somit je Packung zuzahlen:

Da es sich bei der Zuzahlung um eine gesetzliche Vorgabe handelt, darf die Apotheke dem Patienten diese nicht erlassen!

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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