Mehrfachverordnungen – was muss beachtet werden?

Uns liegt ein Rezept mit einer Verordnung über Budenobronch „2 x ! Budenobronch 0,5mg/2ml SUV N1 20x2 ml PZN: 05986738“ vor. Wären hier tatsächlich zwei Packungen N1 mit der genannten PZN abzugeben oder einmal die Bündelpackung 2 x (20 x 2 ml) N2 (PZN 03537396)?

Antwort:

Gemäß § 8 des neuen Rahmenvertrages sind Verordnungen mit der explizit verordneten Stückzahl zu beliefern.

8 Abs. 1 Rahmenvertrag:

Enthält die Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.

Dies bedeutet die verpflichtende Abgabe mehrerer kleiner Packungen, auch wenn sich die verordnete Stückzahl zu einer wirtschaftlicheren Größe addieren ließe.

Zweiter Kommentar zum Rahmenvertrag:

Bei der Verordnung mehrerer Packungen des gleichen Arzneimittels in mehreren Zeilen werden die Mengen nicht addiert und dann nach einer passenden Packungsgröße gesucht. Vielmehr gilt: Jede Zeile zählt für sich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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