Was muss bei der Abrechnung von Levomethadon-Tabletten beachtet werden?

Wir haben eine Verordnung für eine Substitutionstherapie erhalten:

Krankenkasse: DAK (IK 104067996)
„L Polamidon 20 mg Tabletten 10 Stück
Take-Home-Zubereitung Tagesbedarf 20 mg (1 Tbl. täglich einnehmen)
ST Bedarf für 10 Tage vom 02.05.–11.05.18“

Dazu haben wir einige Fragen: Wie wird diese Verordnung abgerechnet? Welche Sondernummern sind aufzudrucken? Müssen wir einem gesonderten Vertrag zur Belieferung beitreten bevor wir Substitutionsmittel abgeben?

Antwort

Die Abrechnung erfolgt über das jeweils aktuelle Preistableau der Apotheken-Hilfstaxe. In diesem Fall gilt Anlage 5, die die Preisbildung für levomethadonhaltige Zubereitungen bzw. Fertigarzneimittelteilmengen definiert:

„Anlage 5: Preisbildung für individuelle Zubereitungen und Fertig­arznei­mittel­teil­mengen mit dem Wirkstoff Levomethadon­hydrochlorid, im Folgenden Levomethadon Änderungs­fassung mit Stand 1. März 2016“

Unabhängig vom Preis der benötigten Fertig­arznei­mittel­packungen müssen bei der Verordnung von individuellen Zubereitungen und Fertig­arznei­mittel­teil­mengen mit dem Wirkstoff Levomethadon für mehrere Tage bzw. von mehreren Einzel­dosen die dargestellten Preise mit der Zahl der Tage bzw. Einzeldosen multipliziert werden, hier also 10 x 3,07 €. Zu diesem Preis wird ggf. der Preis für den kinder­gesicherten Verschluss hinzugerechnet und anschließend die Mehrwert­steuer. Schließlich kommt noch die BtM-Gebühr hinzu.
Bei der Abrechnung ist das für diesen Fall zwischen dem GKV-Spitzen­verband und dem Deutschen Apotheker­verband vereinbarte Sonder­kennzeichen 02567107 zu verwenden, dies ist ebenfalls der Hilfs­taxe zu entnehmen.

Abrechnung mit der Krankenkasse:

➔ Verwendung der Sonder-PZN 02567107
➔ Auswahl des Preises im Levomethadon-Tableau
➔ zzgl. kinder­gesicherter Verschlüsse inkl. MwSt
➔ zzgl. BtM-Gebühr nach § 7 AMPreisV (2,91 €)

Für die Belieferung von Take-Home-Verordnungen ist kein zusätzlicher Vertrag mit dem Arzt erforderlich. Diesen benötigen Sie nur dann, wenn Sie in Ihrer Apotheke Patienten im Sichtbezug betreuen (nach § 5 BtMVV).
Zusätzliche regionale Liefer­verträge sind uns nur im Zusammen­hang mit der Verabreichung von Substitutions­mitteln mittels Dosier­automaten bekannt. Hier können Sie ggf. noch bei Ihrem Verband oder der Kranken­kasse nachfragen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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